Ist das Eventualbegehren unzulässig oder sonst nicht geeignet, dass hierüber in der Sache entschieden wird, so besteht kein Grund, die Entscheidung über das Eventualbegehren bis zur Erledigung des Hauptbegehrens aufzuschieben
GZ 7 Ob 46/15p, 09.04.2015
OGH: Das Eventualbegehren ist ein in der Klage oder während des Rechtsstreits gestelltes Begehren, dessen Verhandlung und Entscheidung von der Bedingung abhängig ist, dass dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Bei einem Eventualbegehren handelt es sich um eine Eventualklagenhäufung, bei der ein Klageanspruch erstrangig und ein anderer Klageanspruch nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruchs gestellt wird. Dabei kann es sich um gleiche, aber auch um in Widerspruch zueinander stehende oder einander sogar ausschließende Klagegründe handeln. Die ZPO enthält zwar keine ausdrücklichen Vorschriften über die Zulässigkeit und die Behandlung von Eventualbegehren, doch besteht in LuRsp an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Eventualklagenhäufung kein Zweifel.
Es darf stets nur eine innerprozessuale Bedingung sein, von deren Eintritt es abhängen soll, ob das Eventualbegehren überhaupt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung wird. Als solche kommt in erster Linie und praktisch am häufigsten der Fall der Abweisung des Hauptbegehrens in Betracht, doch kann das Eventualbegehren auch (oder nur) für den Fall der Zurückweisung des Hauptbegehrens erhoben werden.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im Spruch seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auch über die Eventualbegehren entschieden; allerdings sind das Rekursgericht und - schon nach ihrem Rechtsmittelantrag - auch die Kläger übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Beschluss des Erstgerichts implizit auch die Zurückweisung der Eventualbegehren umfasst. Diese unstrittige Sachlage ist folgend zugrundezulegen.
Der Umstand, dass das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung des Hauptbegehrens ersatzlos aufgehoben hat, somit derzeit keine (negative) Entscheidung über das Hauptbegehren vorliegt, steht einer Zurückweisung der Eventualbegehren nicht in jedem Fall entgegen. Auch wenn nämlich ein Eventualbegehren üblicherweise nur für den Fall der Abweisung, allenfalls der Zurückweisung erhoben wird, bedeutet dies nur, dass über das Eventualbegehren erst verhandelt und in der Sache entschieden werden darf, wenn das Hauptbegehren schon erledigt wurde. Ist aber das Eventualbegehren unzulässig oder sonst nicht geeignet, dass hierüber in der Sache entschieden wird, so besteht kein Grund, diese Entscheidung bis zur Erledigung des Hauptbegehrens aufzuschieben. Gerade letztgenannter Fall liegt hier vor:
Voraussetzung für eine objektive Klagenhäufung ist nämlich, dass das angerufene Gericht zur Entscheidung über jeden geltend gemachten Anspruch sowohl sachlich als auch örtlich zuständig und dieselbe Verfahrensart zulässig ist. Dies trifft hier aber für beide Eventualbegehren nicht zu, weil die damit erhobenen Begehren die für das bezirkgsgerichtliche Verfahren nach § 49 Abs 1 JN maßgebliche Wertgrenze von 15.000 EUR jeweils übersteigen. Zur Erledigung der Eventualbegehren fehlt dem Erstgericht demnach die Wertzuständigkeit.
Die Kläger stützen sich in ihrem Revisionsrekurs auf die Rechtsansicht von Scheuer und jene des OLG Wien wonach dann, wenn in einer Klage ein Hauptbegehren mit einem aus einem anderen Sachverhalt abgeleiteten Eventualbegehren verbunden werde, der Zuständigkeitsprüfung nur das Sachvorbringen zum Hauptbegehren zugrunde zu legen sei. Diese Rechtsansicht, so sie sich überhaupt auf die Prüfung der Zuständigkeit für das Eventualbegehren und nicht etwa für das Hauptbegehren beziehen sollte, ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil hier nicht ein bestimmtes Vorbringen (ein bestimmter Anspruchsgrund), sondern die Wertzuständigkeit maßgeblich ist, an der es dem Erstgericht für die Erledigung der Eventualbegehren aber mangelt.