Eine Beschränkung des Rechts zum Wiederverkauf nach Gebieten oder bestimmten Abnehmern betrifft alleine das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und kann daher die Erschöpfung des Markenrechts nicht hindern; der Wiederverkauf rechtmäßig in Verkehr gebrachter Waren ist markenrechtlich zulässig
GZ 4 Ob 84/15d, 16.06.2015
OGH: Nach § 10b Abs 1 MSchG (Art 7 Abs 1 MarkenRL) gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, sie für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden sind. Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers fällt daher weg, wenn er seine Zustimmung zum Inverkehrbringen im EWR erteilt oder wenn er die Ware selbst im EWR in Verkehr bringt; es handelt sich dabei um alternative Kriterien für das Erlöschen des Rechts. Eine Beschränkung des Rechts zum Wiederverkauf nach Gebieten oder bestimmten Abnehmern betrifft alleine das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und kann daher die Erschöpfung des Markenrechts nicht hindern. Der Wiederverkauf rechtmäßig in Verkehr gebrachter Waren ist markenrechtlich zulässig. Dass die Klägerin die beanstandeten Waren innerhalb der EU durch Veräußerung an die Zwischenhändlerin in Verkehr brachte, ist hier unstrittig. Damit steht aber ihren auf Markenrecht gestützten Ansprüchen von vornherein die Erschöpfung des Markenrechts entgegen.