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Wirtschaftsrecht

OGH: Entfernen von Aufklebern mit Verkaufsbeschränkung als unlautere Geschäftspraktik

Die rechtliche Beurteilung, dass die Beseitigung des Aufklebers „nicht für den Internetverkauf in Österreich bestimmt“ nicht geeignet ist, den Warenempfänger zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, ist jedenfalls vertretbar

22. 09. 2015
Gesetze:   § 1 UWG, § 1a UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktik, Entfernen von Aufklebern mit Verkaufsbeschränkung, Ausnützen fremden Vertragsbruchs

 
GZ 4 Ob 84/15d, 16.06.2015
 
OGH: Das Ausnützen fremden Vertragsbruchs ist an sich nicht unlauter, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder aktiv dazu beigetragen. Wem es daher gelingt, Ware unter Umgehung einer selektiven Vertriebsbindung zu beziehen, handelt außerhalb dieser Fälle auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er von dem Vertragsbruch des Zwischenhändlers wusste. Der hier festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt für eine allfällige Verleitung zum Vertragsbruch; die Beklagte bestellte schlicht Waren der Klägerin bei einer Zwischenhändlerin ohne jede Vertriebsbeschränkung. Ebensowenig wurde eine aktive Täuschung über ihre Stellung als Wiederverkäuferin festgestellt (Schleichbezug), noch ist die Entfernung des Aufklebers mit der Beschränkung der Verkaufsmodalität mit der Entfernung von Kontroll- oder Chargennummern vergleichbar, welche es dem Hersteller erschweren könnte, in einem (zulässigen) selektiven Vertriebssystem einen allfälligen Vertragsbruch herauszufinden.
 
Weder die Konkretisierung der Anforderungen an die berufliche Sorgfalt im Einzelfall, noch die Beurteilung der Eignung eines allfälligen Sorgfaltsverstoßes für die Beeinflussung des Verbrauchers im Hinblick auf eine geschäftliche Handlung wirft im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Dies gilt ebenso für die Beurteilung der konkreten Irreführungseignung nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls.
 
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beseitigung des Aufklebers „nicht für den Internetverkauf in Österreich bestimmt“ nicht geeignet ist, den Warenempfänger zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, ist jedenfalls vertretbar. Der Wiederverkauf von Waren aus einem selektiven Vertriebssystem ist nicht per se deswegen irreführend, weil damit eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zum Hersteller vorgetäuscht werde; zum Verkauf müssten weitere Umstände hinzutreten, die dies suggerieren. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, in welcher besonderen Weise die Beklagte bei ihren Kunden den Eindruck erweckt haben sollte, in einer besonderen Beziehung zur Klägerin oder ihrem allfälligen selektiven Vertriebssystem zu stehen. Sie bietet vielmehr als Diskonter ersichtlich viele unterschiedliche Marken an und erweckt daher gerade nicht den Eindruck, „befugte Vertragshändlerin“ der Klägerin zu sein. Worin die von der Klägerin behauptete Verbindung zu tatsächlich nicht lagernden Lockangeboten liegen soll ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ein Widerspruch zu der irreführende Versprechen von Exklusivität behandelnden Entscheidung des EuGH C-435/11 (Schulschikurse) zu erkennen.
 
Die Klägerin beharrt auf ihrem Vorbringen, die beanstandete Entfernung der Aufkleber mit der Vertriebsbeschränkung sei eine aggressive Geschäftspraxis iSd § 1a UWG, unterlässt aber nachvollziehbar darzulegen, inwieweit in der Entfernung der Aufkleber ein belastendes oder unverhältnismäßiges Hindernis nicht vertraglicher Art liegen soll, mit dem die Verbraucher an der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte gehindert werden sollen. Es bleibt va völlig offen, warum allfällige rechtswidrige Verhaltensweisen des Zwischenhändlers, von dem die Beklagte die von der Klägerin hergestellte Ware bezog, die Rechte des Endverbrauchers gegenüber der Beklagten beeinflussen können.
 

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