Die Grundlage für die mit Beschwerde bekämpfte Kostenentscheidung (§ 19 Abs 3 MedienG) bildet das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil
GZ 15 Os 64/15y, 10.06.2015
OGH: Die grundsätzliche Verpflichtung zum Ersatz der Kosten ist im Urteil (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) bzw in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung auszusprechen. Entscheidungen im Kostenpunkt können - sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist - mit Beschwerde an das Rechtsmittelgericht angefochten werden. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist der angefochtene Beschluss, hier der im Urteil enthaltene - nicht mit Berufung bekämpfbare - Ausspruch sui generis gem § 19 Abs 3 MedienG, der jenem nach § 260 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO entspricht.
Gem § 89 Abs 2b dritter Satz StPO ist das Rechtsmittelgericht an die geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht gebunden, vielmehr hat es den angefochtenen Beschluss umfassend amtswegig zu prüfen. Diese Bestimmung berechtigt jedoch nicht dazu, die Richtigkeit eines (rechtskräftigen) Urteils in Frage zu stellen. Denn die Entscheidung über Schuld- oder Freispruch (hier: Antragsstattgebung oder -abweisung) ist dem Kostenausspruch vorgelagert und somit auch nicht Gsgegenstand der Kostenentscheidung. Die Sachentscheidung ist Grundlage und Voraussetzung für jene und kann durch eine Beschwerde (bloß) im Kostenpunkt nicht bekämpft werden.
Hier bildet das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil, dem zufolge das Veröffentlichungsbegehren aus dem Grund des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG - und nicht infolge verspäteter Veröffentlichung - abgewiesen wurde, die Grundlage für die mit Beschwerde bekämpfte Kostenentscheidung nach § 19 Abs 3 MedienG. Dieser Kostenausspruch (als unmittelbare Folge der Abweisung des Antrags) entspricht jenem des § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO im Fall eines Freispruchs.
Das Beschwerdegericht ist daher bei der Prüfung der Kostenfrage an den Ausspruch zur Schuldfrage (hier: zum Ausgang des Verfahrens über den Veröffentlichungsantrag [§ 17 Abs 1 MedienG], einschließlich der vom Erstgericht angeführten Begründung für diesen, die ebenfalls Grundlage für die Kostenersatzpflicht iSd in § 19 Abs 1-3 MedienG angeführten Fallkonstellationen ist) gebunden. Gegenteiligenfalls käme man zum Ergebnis, dass das bloß über die Kostenersatzverpflichtung nach §§ 389, 390 StPO entscheidende Beschwerdegericht auch an den urteilsmäßigen Schuld- oder Freispruch nicht gebunden wäre und die Richtigkeit der Sachentscheidung bei der Kostenentscheidung einer Überprüfung zu unterziehen hätte.