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Strafrecht

OGH: Gem § 10 Abs 3 MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens - und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin - durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen

Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen

22. 09. 2015
Gesetze:   § 10 MedienG, § 12 MedienG
Schlagworte: Medienrecht, nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens, Veröffentlichungsbegehren

 
GZ 15 Os 64/15y, 10.06.2015
 
OGH: Gem § 10 Abs 3 MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens - und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin - durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen.
 
 

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