Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen
GZ 15 Os 64/15y, 10.06.2015
OGH: Gem § 10 Abs 3 MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens - und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin - durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen.