Im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG muss sich der Kranke - über Anordnung des Anstaltsleiters - faktisch in der Antstaltsunterbringung befinden
GZ 7 Ob 27/15v, 09.04.2015
OGH: Im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG muss sich der Kranke - über Anordnung des Anstaltsleiters - faktisch in der Antstaltsunterbringung befinden. Entweicht ein Kranker aus der Anstaltsunterbringung und ist es nicht möglich, diesen bis zur gerichtlichen Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG rückzuholen, hat eine solche (endgültig) zu unterbleiben. Es ist mit Beschluss auszusprechen, dass der Beschluss nach § 26 Abs 1 UbG zu entfallen hat. Bei einer verspäteten Rückführung ist keine Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG mehr zu fällen, sondern vielmehr ein neues Verfahren mit einer Erstanhörung durchzuführen.