Nimmt der Servitutsbelastete eine solche Verlegung vor, tritt weder eine Unterbrechung der Ersitzung noch ein Erlöschen der Dienstbarkeit ein
GZ 5 Ob 74/15s, 19.06.2015
OGH: Mit der wegen der Einzäunung einer Wiese erfolgten Verlegung des Wanderwegs war nach den Feststellungen kein besonderer Umweg verbunden. Dadurch wurde der Zugang zum Gipfel weder nennenswert erschwert noch gefährdet. Dessen ungeachtet vertreten die Revisionswerber den Standpunkt, mit der Verlegung sei die Identität des alten Wegs mit dem verlegten Weg verloren gegangen, wobei hinsichtlich des letzteren in Ermangelung des Zeitablaufs noch keine Ersitzung stattfinden habe können. Dabei übersehen die Beklagten, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass sich der Wegeberechtigte eine Verlegung des Servitutswegs gefallen lassen muss, wenn sie nicht dem Zweck der Dienstbarkeit zuwider läuft. Nimmt der Servitutsbelastete eine solche Verlegung vor, tritt weder eine Unterbrechung der Ersitzung noch ein Erlöschen der Dienstbarkeit ein. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Servitut ungeachtet der teilweisen Verlegung des Wegs aufrecht ist, begründet damit keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Es trifft zu, dass die Errichtung eines weiteren Wegs auf einer bereits mit einem Fahrrecht an einem bestehenden Weg belasteten Liegenschaft für sich alleine nicht automatisch zur Ausdehnung dieser Dienstbarkeit auf den neu errichteten Weg führt. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Eigentümer der mit der Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft von der bereits erörterten Möglichkeit einer Verlegung des Wegs Gebrauch macht, durch die die Dienstbarkeit in der Folge nur noch am neuen Wegverlauf besteht. Dazu haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz unbestritten (§ 267 Abs 1 ZPO) vorgebracht, dass der ursprünglich mit dem Geh- und Fahrrecht belastete Hohlweg nach Errichtung des Interessentenwegs durch Schranken abgesperrt worden ist. Damit ist das Berufungsgericht aber vertretbar zum Ergebnis gelangt, dass auch hier eine Verlegung des Servitutswegs vorlag, die das Recht nicht zum Erlöschen brachte. Dass der alte Hohlweg bis heute unverändert bestehen mag, wie die Beklagten in ihrem Rechtsmittel geltend machen, vermag bei dieser Sachlage nichts zu ändern, zumal damit noch nicht dargetan ist, dass er dem Servitutszweck vollkommen gerecht werden könnte, mag er ursprünglich auch seltener und mit Fuhrwerken und später - entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung zulässigerweise - häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren worden sein.