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Zivilrecht

OGH: § 1488 ABGB – zur Freiheitsersitzung

Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust

22. 09. 2015
Gesetze:   § 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Freiheitsersitzung, Verjährung, Verbot, Hinweistafeln

 
GZ 5 Ob 74/15s, 19.06.2015
 
OGH: Die sog Freiheitsersitzung, auf die sich die Beklagten berufen, ist nach einhelliger LuRsp ein Verjährungsfall. Voraussetzung für deren Eintritt ist, dass sich der Verpflichtete fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, tatsächlich unterlassen hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust. Ob ein solches Widersetzen des Berechtigten vorliegt, ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Verbote werden als ausreichende Widersetzlichkeit anerkannt, wenn sich der Servitutsberechtigte daran hält. Ein Verbot haben die Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger aber nicht zum Ausdruck gebracht, wenn sie auf ihren Hinweistafeln verwiesen, dass lediglich eine prekaristische Nutzung vorliege. Das muss hier schon deshalb ohne Rechtsfolgen bleiben, weil die Ersitzung bereits abgeschlossen war und die Wanderwege ungeachtet der Hinweisschilder bis zumindest November 2010 ungehindert benützt worden sind. Weder kann daraus abgeleitet werden, die Nutzer hätten sich einem „Verbot“ einer anderen als bloß prekaristischen Begehung gefügt, noch liegt darin eine Unterwerfung unter die durch die Hinweisschilder zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht iSe Verzichts auf ersessene Rechte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Aufstellen von solchen Hinweistafeln die ungehinderte Benützung der Wanderwege nicht beeinträchtigte und daher keine Freiheitsersitzung zu begründen vermochte, ist damit nicht korrekturbedürftig.
 
 

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