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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsanpruch nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB für Strafhaft verbüßenden Ehegatten?

Der OGH hat bereits (zum Kindesunterhalt) ausgesprochen, dass während der Dauer einer Strafhaft des Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsschuldner von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit ist, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschussabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird; für den Ehegattenunterhalt kann nichts anderes gelten

22. 09. 2015
Gesetze:   § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Strafhaft, Anspannungsgrundsatz

 
GZ 10 Ob 6/15b, 30.06.2015
 
Der Revisionswerber meint, er habe einen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB. In seiner konkreten Situation als Strafgefangener könne er seine Unterhaltsbedürfnisse durch eine Erwerbstätigkeit nicht decken.
 
OGH: Der Unterhaltsanspruch nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass der beanspruchende Ehegatte selbst keinen ausreichenden Beitrag zum gemeinsamen Lebenshaltungsaufwand iSd § 94 Abs 1 ABGB leisten kann. Grundsätzlich scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, soweit beide Ehegatten ihre individuellen Bedürfnisse aus dazu je hinreichendem Einkommen decken können.
 
Der OGH hat bereits (zum Kindesunterhalt) ausgesprochen, dass während der Dauer einer Strafhaft des Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsschuldner von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit ist, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschussabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird. Für den Ehegattenunterhalt kann nichts anderes gelten.
 
Ob der Kläger, dessen Kernbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und Ähnliches gedeckt sind, mit seinen monatlichen Einkünfte seine individuellen Bedürfnisse ganz oder teilweise befriedigen kann, kann dahin stehen, übersteigt doch ein Unterhaltsbeitrag der Beklagten nach ihren festgestellten Einkommens- und Sorgeverhältnissen ihre Leistungsfähigkeit (§ 94 Abs 1 ABGB). Zutreffend hat das Erstgericht auch verneint, dass die Beklagte auf die Erzielung von Mieteinnahmen anzuspannen ist.
 
Da der Kläger schon aus diesen Gründen keinen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte hat, muss auf die vom Berufungsgericht als rechtserheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehene Frage nicht eingegangen werden.
 
 

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