Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht
GZ 6 Ob 86/15p, 27.05.2015
OGH: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Ob einem mündigen Sonderschüler eine selbständige verstandesmäßige Willensbildung über den persönlichen Verkehr zum anderen Elternteil zuzugestehen ist, die bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht übergangen werden darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dies gilt auch für an Trisomie 21 leidende Minderjährige.
Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht; dies ergibt schon ein Umkehrschluss zu denjenigen Bestimmungen, in denen dies für andere Verfahren wie etwa das Sachwalterbestellungsverfahren (§ 121 Abs 5 AußStrG), ausdrücklich angeordnet wird. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Minderjährige persönlich angehört; außerdem lag die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe vor. Diese ist zwar nicht einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen. Dies schließt jedoch im Einzelfall nach dem Gesagten nicht aus, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch die beschränkte Tragweite der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen, ging es doch nicht um die Einräumung oder Entziehung eines Kontaktrechts überhaupt, sondern nur um die Regelung von dessen Modalitäten. Die Vorinstanzen haben dem Kindesvater im Ergebnis ein Kontaktrecht eingeräumt, das das von der Rsp als typisch angesehene nicht wesentlich unterschreitet, wurde dem Kindesvater doch ein Tag in der Woche gegenüber zwei Tagen alle zwei Wochen mit Übernachtung zugebilligt. Zumindest bei dieser Sachlage ist die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ausreichend, sodass es keines zusätzlichen Gutachtens eines Sachverständigen bedurfte.
Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses haben die Vorinstanzen ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf § 108 AußStrG gestützt. Das Rekursgericht hat vielmehr ausführlich dargelegt, wieso die erstgerichtliche Neuregelung der Kontakte zwischen dem Vater und der Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Dabei hat das Rekursgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der anzuwendende Maßstab von dem gesunder Kinder abweiche, der Minderjährigen jedoch nicht jede Entscheidungsmöglichkeit und Disposition über ihre Interessen abgesprochen werden könne.