Bei Verletzung von äquivalenzwahrenden Obliegenheiten iSd § 6 Abs 1a VersVG hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert
GZ 7 Ob 81/15k, 02.07.2015
OGH: Liegt eine äquivalenzwahrende Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG vor, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung in erster Linie nach dem für alle primären Obliegenheiten geltenden § 6 Abs 1 VersVG. Kündigung und Leistungsfreiheit drohen dem Versicherungsnehmer daher nur bei schuldhafter (zumindest leicht fahrlässiger) Obliegenheitsverletzung. § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG enthält lediglich für einen Teilbereich, nämlich für jenen der Leistungsfreiheit, eine zusätzliche Regelung, indem er außerdem eine Proportionalitätsregel einführt: Diese stellt anders als jene nach § 6 Abs 2 VersVG nicht auf den „Kausalitätsgrad“, sondern auf den „Äquivalenzgrad“ ab. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte Prämie hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt.
Der Versicherer hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen. Bei einer Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG muss dann der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da § 6 Abs 1a erster Satz VersVG eine im Vergleich zu § 6 Abs 1 VersVG den Versicherungsnehmer begünstigende Regel ist, hat der Versicherungsnehmer auch nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert. Dh um in den Genuss der Verhältnismäßigkeitsregel zu kommen, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass es sich um eine äquivalenzwahrende Obliegenheit handelt.
Die Leistungsfreiheit entsprechend dem „Äquivalenzgrad“ setzt voraus, dass die vereinbarte Prämie hinter der für das höhere Risiko „tarifmäßig vorgesehenen“ Prämie zurückbleibt. Im umgekehrten Fall, dass die Haftpflichtversicherungsprämie für Probefahrtkennzeichen höher ist als für normale Kennzeichen, bleibt sie nicht hinter der „tarifmäßig vorgesehenen“ Prämie zurück und der Versicherungsnehmer strebt in Wahrheit eine Haftpflichtversicherung an, die sowohl Probe- als auch Privatfahrten deckt. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt hier bei missbräuchlicher Verwendung der Probefahrtkennzeichen in voller Höhe ein.