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Zivilrecht

OGH: Öffentlich iSd § 1330 ABGB

Grundsätzlich ist eine Mitteilung schon dann öffentlich, wenn sie nur einer einzigen vom Täter und vom Verletzten verschiedenen Person zur Kenntnis gelangt und keine Gewähr besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde

22. 09. 2015
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, öffentlich, Unterlassung, Widerruf

 
GZ 1 Ob 96/15x, 08.07.2015
 
OGH: Soweit die Klägerin darzulegen versucht, dass sie die Unwahrheit der Äußerung nicht kennen habe müssen und damit die fahrlässige Unkenntnis in Abrede stellt, übersieht sie, dass es darauf für den Unterlassungsanspruch nicht ankommt. Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung ist verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt. Hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB verschuldensabhängig.
 
Die Klägerin erstattete die inkriminierte Äußerung als Verwalterin einer größeren Liegenschaft in einem an alle Miteigentümer gerichteten Schreiben. Grundsätzlich ist eine Mitteilung schon dann öffentlich, wenn sie nur einer einzigen vom Täter und vom Verletzten verschiedenen Person zur Kenntnis gelangt und keine Gewähr besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, dass sie iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB ihre Mitteilung an sämtliche Miteigentümer nicht öffentlich vorbrachte.
 
Wenn sie letzlich eine Kreditschädigung des Rechtsanwalts in Abrede stellt, ist darauf zu verweisen, dass § 1330 Abs 2 ABGB nicht verlangt, dass eine tatsächliche Schädigung des Kredits, des Erwerbs oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße „Gefährdung“.
 
 

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