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Zivilrecht

OGH: Zur Frage des Umfangs der Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts

Den Rechtsanwalt treffen ua Warn-, Aufklärungs-, Informationspflichten sowie die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen seines Mandanten und zur Rechtsbetreuung; Sinn und Zweck des Vertrags zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten liegt darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren; dieser Schutzzweck erschöpft sich aber iZm der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können

22. 09. 2015
Gesetze:   § 1299 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwalt, Aufklärungspflichten, aussichtslose Prozessführung

 
GZ 9 Ob 15/15v, 29.07.2015
 
OGH: Es ist selbstverständlich richtig, dass nach stRsp die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts nicht überspannt werden und von ihm nur der Fleiß und die Kenntnis verlangt werden dürfen, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben. Nach stRsp ist der Rechtsanwalt jedoch verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten und das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft umsichtig zu besorgen. Den Rechtsanwalt treffen ua Warn-, Aufklärungs-, Informationspflichten sowie die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen seines Mandanten und zur Rechtsbetreuung. Sinn und Zweck des Vertrags zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten liegt darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber iZm der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können. Derjenige, der einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks unternimmt. Der Rechtsanwalt muss nicht für eine irrige, jedoch vertretbare Gesetzesauslegung einstehen, er haftet nach der Rsp jedoch für Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen LuRsp. Er muss, soll die Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn eine Prozessführung aussichtslos erscheint.
 
 

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