Die rechtliche Beurteilung, die Produzentin sei aufgrund der besonderen konkreten Fallgestaltung als Erfüllungsgehilfin der beklagten Händlerin anzusehen, weil die spezielle Konfiguration der Funkfernsteuerung für den bestimmten Einsatz bei den von der Klägerin vertriebenen Kürbiskernerntemaschinen eine nicht wegzudenkende Stufe im Fertigungsprozess sei und sich die Beklagte zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie der Produzentin bedient habe, ist vertretbar
GZ 9 Ob 28/15f, 24.06.2015
OGH: Nach stRsp haftet der Händler - und dem grundsätzlich gleichgestellt der Werkunternehmer - dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, einwandfreier Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren oder ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, weil der Erzeuger idR nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist.
Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Normzweck dieser Bestimmung ist es, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt. Maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Entscheidend ist also zunächst, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei der beklagten Händlerin Funkfernsteuerungen für ihre Kürbiskernerntemaschinen gekauft. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine bloße Warenbestellung, wie sie etwa der Entscheidung 2 Ob 10/10z zugrunde liegt, sondern Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten haben zuvor gemeinsam die spezielle Ausgestaltung der Funkfernsteuerungen erarbeitet, um sie den individuellen Anforderungen der Klägerin anzupassen. Noch vor Bestellung der Ware durch die Klägerin wurde von der Produzentin, der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagen, eine Machbarkeitsprüfung durchgeführt und entsprechend dem von der Beklagten der Produzentin bekannt gegebenen individuellen Anforderungsprofil der Klägerin für den ausschließlichen Einsatz in den Kürbiskernerntemaschinen der Klägerin eine Modellfunkfernsteuerung hergestellt. Erst nachdem diese von (den Kunden) der Klägerin für in Ordnung befunden worden war, bestellte die Klägerin bei der Beklagten mehrere speziell für ihren Einsatzzweck konfigurierte Funkfernsteuerungen. Die Beklagte kaufte dann exakt diese speziellen Waren ihrerseits von der Produzentin.
Die übereinstimmende rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die Produzentin sei aufgrund der besonderen konkreten Fallgestaltung als Erfüllungsgehilfin der beklagten Händlerin anzusehen, weil die spezielle Konfiguration der Funkfernsteuerung für den bestimmten Einsatz bei den von der Klägerin vertriebenen Kürbiskernerntemaschinen eine nicht wegzudenkende Stufe im Fertigungsprozess sei und sich die Beklagte zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie der Produzentin bedient habe, ist - auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (etwa 1 Ob 147/05g) - vertretbar. Die Beklagte hatte sich nämlich letztlich vertraglich zur Lieferung einer speziell für den konkreten Einsatzzweck der Klägerin konfigurierten Funkfernsteuerung verpflichtet. Für die Erfüllung dieser Vertragspflicht hat sie die Produzentin der Funkfernsteuerungen einbezogen, indem sie - im Wege der Klägerin - schon vor dem Kauf die Funktionsfähigkeit der Funkfernsteuerungen einer Überprüfung durch die Kunden der Klägerin unterziehen ließ.
Die Ausführungen von Burtscher (Der Erfüllungsgehilfenbegriff im Lichte der aktuellen Rechtsprechung, ÖJZ 2014/155) sprechen nicht gegen dieses Ergebnis, sondern unterstreichen nur die Bedeutung der konkreten Vertragsgestaltung im Einzelfall.