Neben den Hemmungsvorschriften des AHG kommen grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung
GZ 1 Ob 107/15i, 08.07.2015
OGH: Bei der Frist in § 6 Abs 1 Satz 3 AHG handelt es sich um eine Fortlaufhemmung.
Eine Fortlaufhemmung hindert Beginn oder Weiterlauf der Frist. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes muss die ganze Frist bzw der verbliebene Anteil ablaufen. Der Grundsatz der Geltendmachung in angemessener Frist, greift bei der Fortlaufhemmung also nicht; im Ergebnis geschieht nichts anderes, als dass sich die anwendbare Frist um den Zeitraum der Hemmung verlängert. Neben den Hemmungsvorschriften des AHG kommen zwar grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung, solche hat der Kläger aber nicht dargetan.