Aus der Verweigerung einer bedingten Entlassung kann darum ein Anspruch nach § 2 Abs 1 lit a StEG (nun § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005) nicht abgeleitet werden
GZ 1 Ob 121/15y, 08.07.2015
OGH: Der OGH: erläuterte schon zu 12 Os 108/91, dass die Verbüßung einer rite, dh aufgrund eines rechtskräftigen Urteils angeordneten Strafhaft grundsätzlich nicht unter dem Begriff der Anhaltung nach dem StEG fällt und aus der Verweigerung einer bedingten Entlassung darum ein Anspruch nach § 2 Abs 1 lit a StEG [BGBl 1969/270; vgl nun § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005, BGBl I 2004/125] nicht abgeleitet werden kann. Der Kläger legt auch nicht ansatzweise dar, welche Änderung hier durch das StEG 2005 eingetreten sein sollte.