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VwGH: Frage nach der Bewilligungspflicht des Wasserbezugs durch die Wassergenossenschaft

Die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG fällt dann weg, wenn die Eigentümer der herrschenden Grundstücke als Träger des betroffenen Rechtes auf Wasserbezug und Wasserableitung ihre Zustimmung dazu erteilten; liegt aber keine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG vor, muss auch kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt werde

21. 09. 2015
Gesetze:   § 9 WRG, § 11 WRG, § 72 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Bewilligungspflicht, herrschendes Grundstück

 
GZ Ra 2014/07/0087, 25.06.2015
 
VwGH: § 5 Abs 2 WRG legt fest, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, gehören die Privatgewässer dem Grundeigentümer (§ 3 Abs 1 WRG).
 
Im vorliegenden Fall liegen nun solche von anderen erworbene Rechte vor; das Privatgewässer der Quelle gehört demnach den auf Grund einer dinglichen Dienstbarkeit Berechtigten zur Gänze. Den revisionswerbenden Parteien hingegen kommt kein Recht auf Benutzung ihres Privatgewässers (ihrer Quelle) zu. Träger des betroffenen Rechtes sind hier die Eigentümer der herrschenden Grundstücke, aber nicht die revisionswerbenden Parteien.
 
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Bewilligungspflicht des Wasserbezugs durch die Wassergenossenschaft; die belBeh und das LVwG gingen von einer Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG aus.
 
Gem § 9 Abs 2 WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
 
Eine nachteilige Beeinflussung öffentlicher Interessen als Begründung der Bewilligungspflicht wurde während des Verwaltungsverfahrens nicht angenommen und war nicht Verfahrensthema. Fraglich ist, ob durch die Benutzung der Quelle und die Errichtung und Änderung der dazu dienenden Anlagen auf fremde Rechte Einfluss geübt würde.
 
Durch die Wasserentnahme der Wassergenossenschaft wird zwar nicht auf die Rechte der revisionswerbenden Parteien Einfluss geübt, allerdings auf die Rechte der Eigentümer der herrschenden Grundstücke Nrn. 712 und 719 der EZ. 52 bzw Grundstücke Nrn. 690, 696/1 und 741/1 der EZ 54.
 
Vor diesem Hintergrund ist die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG zu bejahen, die allerdings dann wegfiele, wenn die Eigentümer der herrschenden Grundstücke als Träger des betroffenen Rechtes auf Wasserbezug und Wasserableitung ihre Zustimmung dazu erteilten.
 
Dies ist aber nach dem Inhalt des Projektes der Fall. Dort heißt es auf Seite 10, dass "das Einvernehmen mit den Bezugsberechtigten bestünde, das Wasser für die Mitglieder der Wassergenossenschaft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."
 
Daraus kann auf die Zustimmung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke zur Inanspruchnahme ihrer Rechte auf Wasserbezug und Wasserleitung durch die Wassergenossenschaft geschlossen werden. Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit ihrer Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
 
Angesichts dessen besteht im vorliegenden Fall keine in § 9 Abs 2 WRG gründende Bewilligungspflicht für den Wasserbezug aus der Quelle.
 
Die belBeh hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, es sei dennoch wegen der notwendigen Bemessung des Maßes der Wasserbenutzung mit Bescheid vorzugehen und sich diesbezüglich auf (nicht näher wiedergegebene) Rsp des VwGH bezogen.
 
Möglicherweise hatte die belBeh dabei das Erkenntnis vom 31. März 2005, 2003/07/0167, im Auge, wonach die Wasserrechtsbehörde dann, wenn für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG besteht, gem § 11 Abs 1 leg cit verpflichtet ist, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in § 13 Abs 1 leg cit normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändere selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukomme, nichts.
 
Der VwGH traf diese Aussage aber in einem Fall, in dem Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG (wegen Berührung von Rechten Dritter) vorlag; ist dies - wie hier - aber nicht der Fall, muss auch kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt werden.
 
Es liegt daher keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG vor. Daher erübrigte sich die Beantwortung der in der außerordentlichen Revision genannten Rechtsfrage des Verlusts der Parteistellung eines Grundeigentümers im Bewilligungsverfahren, weil diese Frage nur für den Fall der Notwendigkeit der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Bedeutung hätte.
 
Aber selbst dann, wenn vom Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG (zB wegen nachteiliger Beeinflussung öffentlicher Interessen) auszugehen gewesen wäre, gelangte man fallbezogen zu keinem anderen Ergebnis:
 
Den revisionswerbenden Parteien käme nämlich in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Die revisionswerbenden Parteien sind zur Nutzung der Quelle nicht berechtigt und auch verpflichtet, die Wasserableitung zu dulden. In solchen Rechten könnten sie durch eine der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung nicht verletzt werden.
 
Das Projekt beschränkt sich - im Bereich des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien - auf die Sanierung der vorhandenen Quellfassung, des vorhandenen Quellsammelschachtes und der Leitung. Eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien ist dem Projekt nicht zu entnehmen. Ein projektsgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums ist nicht Gegenstand des Verfahrens; eine Parteistellung könnte sich daher auch nicht auf eine mögliche Verletzung im Grundeigentum stützen.
 
Was schließlich das Betreten des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien zur Sanierung der Anlage betrifft, so wären diese nach § 72 WRG verpflichtet, die Benutzung des Grundstückes ua zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung bestünde ein eigenes Verfahren, in dem die revisionswerbenden Parteien ihre Rechte wahren können.
 
Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien berührte daher - selbst im Fall der Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 9 Abs 2 WRG - die erteilte wasserrechtliche Bewilligung keine wasserrechtlich geschützten Rechte der revisionswerbenden Parteien.
 
Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Frage über den Verlust der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren stellt sich im vorliegenden Fall daher auch dann nicht, wenn Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG bestünde.
 
 

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