Das Verschlechterungsverbot des Art 2 Abs 4 der Mindestsicherungsvereinbarung soll lediglich eine Verschlechterung des haushaltsbezogenen Leistungsniveaus bei der Umstellung - im Falle bereits gewährter sozialhilferechtlicher Dauerleistungen - auf die neue Rechtslage verhindern
GZ Ra 2015/10/0060, 24.06.2015
VwGH: Das Verschlechterungsverbot des Art 2 Abs 4 der Mindestsicherungsvereinbarung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht berührt, weil diese Bestimmung lediglich eine Verschlechterung des haushaltsbezogenen Leistungsniveaus bei der Umstellung - im Falle bereits gewährter sozialhilferechtlicher Dauerleistungen - auf die neue Rechtslage verhindern sollte.