Nach der klaren Anordnung des § 12 Abs 2 Z 2 Wr MSG 2010 gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs 3 leg cit anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen; die zuletzt genannte Bestimmung enthält in ihren Ziffern 1. bis 6. eine abschließende Aufzählung von als nicht verwertbar geltenden Gegenständen und sonstigem Vermögen bzw Vermögenswerten; mit dieser Bestimmung wurde die Regelung des Art 13 Abs 4 der Mindestsicherungsvereinbarung umgesetzt
GZ Ra 2015/10/0060, 24.06.2015
VwGH: Durch die Rsp des VwGH ist klargestellt, dass die Mindestsicherungsvereinbarung zur Auslegung der - ihrer Umsetzung dienenden - Mindestsicherungsgesetze der Länder heranzuziehen ist. Art 13 Abs 4 der Mindestsicherungsvereinbarung enthält die von der Revision angesprochene "Generalklausel", die durch eine demonstrative Aufzählung (in den Z 1 bis 5) von nicht verwertbaren Gegenständen, Ersparnissen und sonstigen Vermögenswerten konkretisiert wird (vgl die Erläuterungen zur Vereinbarung, RV 677 BlgNR 24. GP, S. 16).
Nach der klaren Anordnung des § 12 Abs 2 Z 2 WMG gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs 3 leg cit anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen. Die zuletzt genannte Bestimmung enthält in ihren Ziffern 1. bis 6. eine abschließende Aufzählung von als nicht verwertbar geltenden Gegenständen und sonstigem Vermögen bzw Vermögenswerten. Mit dieser Bestimmung wurde die Regelung des Art 13 Abs 4 der Mindestsicherungsvereinbarung umgesetzt.
Die Revision zeigt nicht konkret auf, dass die Verwertung des Wertpapiervermögens des Revisionswerbers unzulässig iSd § 12 Abs 3 WMG wäre.