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Verfahrensrecht

VwGH: Fristenlauf bei einer Sukzessivrevision (gem § 26 Abs 4 VwGG)

Im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bei einer Sukzessivrevision hat sich die Rechtslage auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht verändert; die Bestimmungen des Art 144 Abs 3 B-VG und des § 87 Abs 3 VfGG knüpften sowohl vor als auch nach dieser Novelle die Abtretung einer Beschwerde an den VwGH an das Vorliegen eines entsprechenden Antrags des Bf; ein solcher Antrag war und ist in jedem Fall Voraussetzung einer Abtretung, und zwar unabhängig davon, ob der VfGH mit Ablehnung der Behandlung der Beschwerde oder mit ihrer Abweisung vorgeht

21. 09. 2015
Gesetze:   § 26 VwGG, Art 144 B-VG, § 87 VfGG
Schlagworte: Sukzessivrevision, Revisionsfrist

 
GZ Ra 2015/07/0039, 28.05.2015
 
VwGH: Nach Art 144 Abs 3 B-VG hat der VfGH, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des VwG ein Recht iSd Abs 1 nicht verletzt wurde, auf Antrag des Bf die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Bf durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem VwGH abzutreten.
 
Nach § 87 Abs 3 VfGG hat der VfGH im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, wenn ein darauf abzielender Antrag des Bf gestellt worden ist, auszusprechen, dass die Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abgetreten wird. Wird der Antrag bis zur Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt, hat der VfGH, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des VfGH gestellt wird, hingegen der Referent diesen Ausspruch vorzunehmen.
 
Nach § 26 Abs 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist im Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH an den VwGH nach Art 144 Abs 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses des VfGH oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gem § 87 Abs 3 VfGG.
 
Im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bei einer Sukzessivrevision hat sich die Rechtslage auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht verändert. Die Bestimmungen des Art 144 Abs 3 B-VG und des § 87 Abs 3 VfGG knüpften sowohl vor als auch nach dieser Novelle die Abtretung einer Beschwerde an den VwGH an das Vorliegen eines entsprechenden Antrags des Bf. Ein solcher Antrag war und ist in jedem Fall Voraussetzung einer Abtretung, und zwar unabhängig davon, ob der VfGH mit Ablehnung der Behandlung der Beschwerde oder mit ihrer Abweisung vorgeht.
 
Weder für die vom Antragsteller vertretene Annahme, dass eine Ablehnung der Beschwerde einer Abtretung gleichkomme, noch für die Annahme, dass eine faktisch erfolgte Revisionserhebung einen Abtretungsantrag impliziere, gibt es eine Rechtsgrundlage.
 
 

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