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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG iZm Erkrankung

Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben

21. 09. 2015
Gesetze:   § 33 VwGVG, § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, unabwendbares Ereignis, Erkrankung

 
GZ Ra 2015/08/0005, 08.06.2015
 
Der Revisionswerber macht geltend, er habe die Ladung zur Verhandlung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis - nämlich durch die plötzlich am Nachmittag des Vortags aufgetretene und derart schwere ihm die Dispositionsfähigkeit raubende Erkrankung (fieberhafter grippaler Infekt mit notwendiger Bettruhe) - ohne jedes Verschulden nicht wahrnehmen können und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. Sein Fernbleiben sei durch seinen Rechtsvertreter entschuldigt worden, ein weitergehender Nachweis (Vorlage einer ärztlichen Bestätigung bis zum Verhandlungsbeginn) sei krankheitsbedingt nicht möglich gewesen.
 
VwGH: Die Frage, ob iSd § 33 Abs 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
 
Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich, vielmehr hat sich das VwG an den vom VwGH zu § 71 AVG entwickelten, auf § 33 VwGVG übertragbaren Grundsätzen orientiert.
 
Der Revisionswerber moniert ferner, das VwG habe ihn nicht als Partei einvernommen und dadurch wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt. Im Fall seiner Einvernahme hätte er die fehlende Dispositionsfähigkeit schildern können, sodass vom Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes auszugehen gewesen wäre.
 
Mit diesem Vorbringen wird schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil die vom Revisionswerber begehrte eigene Einvernahme idR eine ärztliche Bescheinigung nicht ersetzen kann. Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben.
 
 

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