Mit Rücksicht auf das beschränkte Mitspracherecht der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 31 Abs 3 Z 3 OÖ Straßengesetz 1991 kommt den Bf ein Rechtsanspruch auf Erhaltung von Zufahrten und Abfahrten und somit auf "entsprechende Verkehrseinbindung" nicht zu
GZ 2012/06/0031, 30.06.2015
VwGH: Die den Anrainern gem § 31 Abs 3 Z 3 OÖ Straßengesetz 1991 zukommende Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs 3 Z 3 leg cit im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind im § 14 leg cit geregelt. Gem § 14 Abs 3 leg cit kommt den Anrainern nur hinsichtlich der im Abs 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu.
Mit Rücksicht auf dieses beschränkte Mitspracherecht der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 31 Abs 3 Z 3 OÖ Straßengesetz 1991 kommt den Bf ein Rechtsanspruch auf Erhaltung von Zufahrten und Abfahrten und somit auf "entsprechende Verkehrseinbindung" nicht zu.