Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden sind dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung iSe aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken
GZ Ra 2014/10/0055, 24.06.2015
VwGH: Nach stRsp des VwGH zu den Sozialhilfegesetzen der Länder sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung iSe aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken. Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der VwGH etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert. Entgegen dem Revisionsvorbringen findet sich darin keine Aussage des VwGH, dass ein derartiger Abzug nur zu berücksichtigen sei, wenn die zugrundeliegende Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsschulden geführt werde. Diese Jud ist auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragbar, ist doch auch nach § 1 dieses Gesetzes Grundvoraussetzung für die Leistungsgewährung das Vorliegen einer Notlage.