Das der strafgerichtlichen Verurteilung (wegen § 202 Abs 1 StGB) zugrundeliegende Fehlverhalten zeigt, dass sich der Revisionswerber in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft bleibt in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann
GZ Ro 2015/03/0025, 20.05.2015
VwGH: § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der stRsp des VwGH, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Auf dem Boden der nach dieser gesetzlichen Bestimmung gegebenen Rechtslage ist das vom VwG festgestellte, unstrittige und insgesamt nicht lange zurückliegende Fehlverhalten geeignet, die nach § 12 Abs 1 WaffG normierte Annahme zu rechtfertigen. Das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten zeigt, dass sich der Revisionswerber in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft bleibt in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann.