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Verfahrensrecht

VwGH: Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem VwGH als Prozessvoraussetzung versteht

Führt die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt; eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen

12. 09. 2015
Gesetze:   § 33 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Revision, Einstellung, Rechtsschutzbedürfnis

 
GZ Ra 2015/10/0027, 24.06.2015
 
VwGH: Der VwGH vertritt in stRsp die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Diese Rsp hat auch für eine Revision der belBeh gem Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines VwG Gültigkeit.
 
Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem VwGH als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.
 
Es ist nämlich nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist.
 
 

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