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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob nach rechtskräftiger Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung und vor Einleitung einer Nachtragsabhandlung eine Anfrage an Banken und Kreditinstitute zur Erforschung bloß vermuteter weiterer erblasserischer Vermögenswerte zulässig ist

Nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens besteht für den Pflichtteilsberechtigten nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung zu stellen; dabei ist es Sache des jeweiligen Antragstellers zu bescheinigen, dass der behauptete strittige Gegenstand Nachlassvermögen ist; erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen

11. 09. 2015
Gesetze:   §§ 156 ff AußStrG, § 183 AußStrG, § 38 BWG
Schlagworte: Erbrecht, Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Nachtragsabhandlung, Bankgeheimnis, Erforschung von Vermögenswerten

 
GZ 2 Ob 205/14g, 08.06.2015
 
OGH: Es entspricht stRsp, dass ein Antrag des Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, zulässig ist. Der Antrag dient der Erforschung, ob zum Todeszeitpunkt weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers standen. Das in § 38 BWG verankerte Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen. Allerdings müssen nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zu Tage kommen werden. Es ist Sache des Antragstellers zu bescheinigen, dass die strittigen Gegenstände Nachlassvermögen sind.
 
Diesem Erfordernis wird der während aufrechter Verlassenschaftsabhandlung am 15. 7. 2013 gestellte, bloß allgemein gehaltene und nicht auf bestimmte Konten Bezug nehmende, sondern „konkrete Anhaltspunkte“ nur ohne nähere Erläuterung behauptende Antrag der Einschreiterin nicht gerecht.
 
Das Erstgericht hat daher während offenen Verlassenschaftsverfahrens zu Recht eine „Kontoöffnung“ aufgrund dieses Antrags und daher auch eine weitere Anfrage zusätzlich zu den bereits vom Gerichtskommissär durchgeführten unterlassen.
 
Nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung überdauert die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts zwar die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind. Ein Auskunftsauftrag an ein Kreditinstitut hinsichtlich von Sparbüchern ist aber kein von der Rsp zugelassener, die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts perpetuierender Ausnahmefall. Gem § 38 Abs 1 BWG sind Kreditinstitute zur Wahrung des dort näher umschriebenen Bankgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht ua nach Abs 2 Z 3 leg cit nicht „im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär“. Da mit der Beschlussfassung über die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und rechtswirksamen Einantwortung das Abhandlungsgericht nach stRsp keine Möglichkeit mehr hat, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit zu befassen, und nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens auch eine Prüfung der Besitzverhältnisse an in die Abhandlung einbezogenen Gegenständen (wie behaupteten Sparbüchern) nicht mehr zulässig ist, ist auch der Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass in diesem Zeitpunkt eine durch das Bankgeheimnis nicht verwehrte Anfrage des ehemaligen Verlassenschaftsgerichts nicht mehr zulässig ist, beizutreten.
 
Im Hinblick darauf ist auch entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin die Wiederholung eines im Verlassenschaftsverfahren gestellten Antrags nach rechtskräftiger Beendigung nicht möglich.
 
Nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens besteht für die Pflichtteilsberechtigte daher nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung zu stellen. Dabei ist es Sache des jeweiligen Antragstellers zu bescheinigen, dass der behauptete strittige Gegenstand Nachlassvermögen ist. Daran hat sich auch durch das AußStrG 2005 nichts geändert. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen.
 
Der von der Einschreiterin nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Einantwortung gestellte Antrag entspricht aber - selbst als Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung - den diesbezüglichen Erfordernissen der Rsp nicht, wird doch auch dort nur allgemein darauf verwiesen, dass eine rückwirkende Kontoöffnung bei diversen Kreditinstituten notwendig wäre, weil diese im Umfang des ursprünglich gestellten Kontoöffnungsantrags nicht oder nicht ausreichend geantwortet hätten. Damit wird jedoch abermals keinerlei konkreter Hinweis auf das Vorhandensein eines zum Nachlass gehörenden - bislang nicht bekannten - Vermögenswerts bescheinigt.
 
Der Antrag wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht weder zum Anlass einer direkten Anfrage an die Banken noch zur Einleitung einer Nachtragsabhandlung genommen.
 
 

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