Zwangsmittel zur zwangsweisen Durchsetzung des Kontaktrechts können auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrags verhängt werden; selbst wenn sich daher ein Elternteil bei Verhinderung der Ausübung des Kontaktrechts in einem Rechtsirrtum befunden haben sollte und ihm kein Verschulden oder Unrechtsbewusstsein anzulasten wäre, könnte daraus für die gebotene Wahrung der Interessen des Kindes nichts gewonnen werden
GZ 10 Ob 61/15s, 30.06.2015
OGH: Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Revisionsrekurs ist daher wertunabhängig grundsätzlich nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln.
Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Bei den Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Anordnungen handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung; sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Sie müssen daher als ultima ratio für den Fortgang des Verfahrens notwendig sein und dürfen nur nach dem Prinzip des gelindesten Mittels eingesetzt werden.
Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Dem Vorbringen, es sei nicht überprüft worden, ob der Revisionsrekurswerberin im Hinblick auf den Inhalt der Bestätigung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin überhaupt ein Verschulden an der Nichtbefolgung der Kontaktrechtsregelung zur Last zu legen sei, ist entgegenzuhalten, dass Zwangsmittel zur zwangsweisen Durchsetzung des Kontaktrechts auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrags verhängt werden können. Dahinter steht nicht nur die allgemeine Überlegung, dass gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten ist, sondern auch dass die Kontaktrechtsregelung dazu dient, den Entwicklungsbedürfnissen des Kindes zu entsprechen. Selbst wenn sich daher ein Elternteil bei Verhinderung der Ausübung des Kontaktrechts in einem Rechtsirrtum befunden haben sollte und ihm kein Verschulden oder Unrechtsbewusstsein anzulasten wäre, könnte daraus für die gebotene Wahrung der Interessen des Kindes nichts gewonnen werden.
Das Gericht darf von der Fortsetzung der Durchsetzung (auch von Amts wegen) nur absehen, wenn und solange das Wohl des Minderjährigen gefährdet ist (§ 110 Abs 3 AußStrG). Mit dieser Regelung übernahm der Gesetzgeber die zu § 19 AußStrG 1854 ergangene Rsp, nach der von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme abzusehen war, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderlief oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich gestört hat. Im Hinblick auf die seit Rechtskraft der Vorentscheidung vergangene kurze Zeitspanne und den seither gleichgebliebenen Sachverhalt war jedoch im vorliegenden Fall keine Überprüfung der der Vorentscheidung zu Grunde liegenden Umstände in Richtung Gefährdung des Kindeswohls vorzunehmen.
Letztlich vermag auch der Hinweis darauf, dass die Revisionsrekurswerberin den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater nicht zur Gänze unterbunden, sondern zuletzt im Ausmaß eines Tages am Wochenende von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zugelassen hat, die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht zu hindern, hat sie doch auf diese Weise die rechtskräftig festgesetzte Kontaktrechtsregelung nicht bzw nur zum Teil erfüllt.