Die Stellung eines unbestimmten Begehrens iSd § 9 Abs 1 AußStrG hat aus verfahrenstaktischer Sicht den Nachteil, dass eine „Säumnisentscheidung“ auf Basis des § 17 AußStrG nicht möglich ist; mangels konkreten Vorbringens kann die Nichteinwendungsfiktion nämlich keine Erhebungserleichterungen schaffen; die Vorteile eines bestimmten und unbestimmten Antrags lassen sich allerdings verbinden, soweit bereits ein teilweise bestimmtes Begehren gestellt werden kann; in diesem Fall kann der Antragsteller ein teilweise bestimmtes Begehren mit dem dazugehörigen Sachverhaltsvorbringen stellen, wie etwa auf „Unterhalt in angemessener Höhe, jedenfalls aber … EUR monatlich“, über das bei Nichtäußerung trotz Aufforderung gem § 17 AußStrG mit Teilbeschluss entschieden werden kann
GZ 3 Ob 63/15h, 20.05.2015
OGH: Gem § 9 Abs 1 AußStrG muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Diese Bestimmung sieht also abweichend vom Zivilprozess geringere Bestimmtheitserfordernisse für ein Begehren vor. Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, hat das Gericht die Partei gem § 9 Abs 2 AußStrG unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ist gem § 9 Abs 3 AußStrG ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen.
Der Gesetzgeber dachte bei § 9 Abs 2 und 3 AußStrG va an Unterhaltsverfahren. Die Materialien führen dazu aus, im Unterhaltsbereich sei nicht einzusehen, warum der Unterhaltsanspruch als solcher ohne ziffernmäßige Begrenzung Verfahrensgegenstand sein sollte. Andererseits habe der Unterhaltsberechtigte im Antragszeitpunkt oft keine Kenntnis von den tatsächlichen, die Unterhaltshöhe beeinflussenden Umständen auf der Gegenseite. Hier sei es dem hilfeorientierten Charakter des Verfahrens außer Streitsachen, der grundsätzlich herrschenden Wahrheits-, Vollständigkeits- und Mitwirkungspflicht der Parteien, dem Rechtsfürsorgecharakter, dem Untersuchungsgrundsatz und einem offenen formlosen Verfahren angemessener, vorerst ein unbestimmtes Begehren zuzulassen. Im Laufe des Verfahrens müsse es aber einen Zeitpunkt geben, an dem die Verfahrensergebnisse die ziffernmäßige Konkretisierung zulassen. Durch § 9 AußStrG erübrigten sich Einkommensbehauptungen „ins Blaue“. Nunmehr könne ein Unterhaltserhöhungsantrag mit der allgemeinen Behauptung gestellt werden, der Unterhaltspflichtige müsse deutlich mehr verdienen als bei der letzten Unterhaltsfestsetzung. Daraufhin werde, wenn nicht auf andere Weise Einvernehmen erzielt werde, eine Gehaltsauskunft unvermeidlich sein.
Gem § 17 AußStrG kann das Gericht eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äußern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei (trotz Hinweises des Gerichts auf die Rechtsfolgen) die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen Inhalts der Erhebungen bestehen.
Die Stellung eines unbestimmten Begehrens iSd § 9 Abs 1 AußStrG hat aus verfahrenstaktischer Sicht den Nachteil, dass eine „Säumnisentscheidung“ auf Basis des § 17 AußStrG nicht möglich ist. Mangels konkreten Vorbringens kann die Nichteinwendungsfiktion nämlich keine Erhebungserleichterungen schaffen. Die Vorteile eines bestimmten und unbestimmten Antrags lassen sich allerdings verbinden, soweit bereits ein teilweise bestimmtes Begehren gestellt werden kann. In diesem Fall kann der Antragsteller ein teilweise bestimmtes Begehren mit dem dazugehörigen Sachverhaltsvorbringen stellen, wie etwa auf „Unterhalt in angemessener Höhe, jedenfalls aber … EUR monatlich“, über das bei Nichtäußerung trotz Aufforderung gem § 17 AußStrG mit Teilbeschluss entschieden werden kann.
Die von der Minderjährigen gestellten Anträge können nur so verstanden werden, dass sie eine Unterhaltserhöhung im ihr auf Basis des aktuellen (noch zu ermittelnden) Einkommens des Vaters zustehenden, also noch nicht endgültig konkretisierten Umfang, jedenfalls aber auf 545 EUR monatlich, anstrebte.
Eine solche Antragstellung ist mit dem der sowohl vom Rekursgericht als auch von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidung 7 Ob 156/10g zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort hatte nämlich die Antragstellerin zunächst ausschließlich ein unbestimmtes Begehren gestellt und dieses in weiterer Folge über (in Wahrheit verfrühte) Aufforderung des Erstgerichts konkretisiert. Diese Vorgangsweise beurteilte der OGH dahin, dass die dortige Antragstellerin, indem sie von der Möglichkeit der Verweigerung der Konkretisierung trotz ungenügender Verfahrensergebnisse nicht Gebrauch gemacht, sondern diese vorgenommen hat, den Gegenstand des Verfahrens iSd § 36 Abs 3 AußStrG bindend festlegte. Demgegenüber hatte die Minderjährige im vorliegenden Fall zu einer endgültigen Konkretisierung ihres Begehrens mangels Vorlage der Gehaltsunterlagen des Vaters bisher noch gar keine Gelegenheit.
Das Rekursgericht hat daher die Beschwer der Rekurswerberin zu Unrecht verneint. Das Erstgericht wird deshalb über den noch unerledigten Antrag der Minderjährigen zu entscheiden haben. Nach der - vom Erstgericht letztlich notfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln iSd § 79 AußStrG durchzusetzenden - Vorlage der Gehaltsnachweise wird der Minderjährigen auch Gelegenheit zu geben sein, gegebenenfalls eine weitere, über die bereits festgesetzte hinausgehende Unterhaltserhöhung ziffernmäßig zu begehren.