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Verfahrensrecht

OGH: Feststellungsklage iZm Gewährleistung

Soweit der Klägerin bereits bekannt ist, welche Mängel vorliegen, worin deren Ursache liegt und auf welche Weise diese behoben werden können, steht ihr die Leistungsklage offen; anderes gilt jedoch für die von der Klägerin begehrte Feststellung der Haftung für künftige Schäden

11. 09. 2015
Gesetze:   § 228 ZPO, § 226 ZPO, §§ 922 ff ABGB, § 933a ABGB, § 933 ABGB
Schlagworte: Feststellungsklage, Gewährleistung, Mangel, Schadenersatz, Verjährung

 
GZ 6 Ob 81/15b, 27.05.2015
 
OGH: Nach stRsp sind Feststellungsklagen nicht nur zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch von Gewährleistungsansprüchen nach § 933 ABGB zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass die klagende Partei mangels Kenntnis der Ursachen des Mangels bzw der Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht in der Lage ist, ihre daraus abzuleitenden Ansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen.
 
Diese Rsp bezieht sich jedoch auf Fälle, in denen ein Mangel vorliegt, hinsichtlich dessen Ursachen bzw dessen Behebungsmöglichkeiten jedoch noch Unklarheit besteht. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich von den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen.
 
Soweit der Klägerin daher bereits bekannt ist, welche Mängel vorliegen, worin deren Ursache liegt und auf welche Weise diese behoben werden können, steht ihr die Leistungsklage offen. Insoweit fehlt es daher am Feststellungsinteresse, weil die Leistungsklage alles bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird.
 
Anderes gilt jedoch für die gleichfalls von der Klägerin begehrte Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Insoweit geht das Rechtsschutzziel des Feststellungsbegehrens über das mit der Leistungsklage verfolgte Ziel hinaus.
 
Insoweit kann die Klägerin daher nicht auf das gestellte Leistungsbegehren verwiesen werden. Damit erweist sich aber das Verfahren als ergänzungsbedürftig, kann doch anhand der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden, ob die bestellte Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Klägerin ein Feststellungsinteresse auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus der mangelhaften Errichtung der Anlage zuzubilligen, sofern weitere Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, lässt sich anhand der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend beurteilen.
 
Der Deutlichkeit halber ist dabei darauf zu verweisen, dass der Klägerin jedoch keinesfalls - wie nach der derzeitigen Fassung des Feststellungsbegehrens verlangt - ein Interesse an der Feststellung der Haftung „für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden“ sowie „für sämtliche derzeit noch nicht konkretisierbare Mängel“ zusteht, sondern nur für zukünftige Schäden aus entsprechend konkretisierten Mängeln aus Schadenersatz nach § 933a ABGB, wobei das dafür erforderliche Verschulden gem § 1298 ABGB vermutet wird. Daneben stünde der Klägerin aus dem Titel des Gewährleistungsrechts ein Feststellungsinteresse dann zu, wenn zwar bereits ein Mangel konkretisiert werden könnte, aber nicht bekannt ist, auf welche Ursache dieser zurückzuführen ist oder auf welche Weise er behoben werden kann.
 
 

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