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Wirtschaftsrecht

OGH: Prinzipiell sind (unbeschadet der nachträglichen Berücksichtigung allfälliger Abschläge) jene Stammkunden des Handelsvertreters zu berücksichtigen, die bereit sind, beim veräußerten Nachfolgeunternehmen zu bleiben oder zu einem gleichartigen anderen Unternehmen des Unternehmers zu wechseln

Es ist für den Ausgleichsanspruch daher nicht schädlich, wenn der Unternehmer auf diese (potentiellen) Kunden freiwillig verzichtet, indem er deren Übernahme ablehnt oder sie durch eine nunmehr geänderte Preispolitik abschreckt

11. 09. 2015
Gesetze:   § 24 HVertrG
Schlagworte: Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Nachfolgeunternehmen, strategische Änderungen, Kundenstamm

 
GZ 8 ObA 9/15d, 28.04.2015
 
OGH: Mit der Formulierung, „es komme nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten oder erweiterten Geschäftsverbindungen an“, soll nach der Judikatur ausgedrückt werden, dass für die Annahme eines Unternehmervorteils aus dem Stammkundenstock des Handelsvertreters nicht eine Veräußerung des Kundenstocks erforderlich ist, sondern etwa auch bei Veräußerung eines Unternehmens oder Unternehmensteils (auch im Konkurs) ein Unternehmervorteil denkbar ist. Der Hinweis auf die maßgebende „Möglichkeit“, die vom Handelsvertreter neu aufgebauten Geschäftsverbindungen nutzen zu können (arg: „Vorteile ziehen kann“), bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, dass der Unternehmer diese Geschäftsverbindungen auch wirklich nutzbringend verwertet.
 
Auch die in der außerordentlichen Revision zitierte E 9 Ob 21/13y besagt nichts anderes, sondern verweist bei Wiedergabe der Rechtssätze auf RIS-Justiz RS0112456 und führt dazu ebenso aus, dass nur die bloße Möglichkeit relevant sei, die vom Handelsvertreter neu aufgebauten Geschäftsverbindungen nutzen zu können, nicht jedoch, dass der Unternehmer diese auch wirklich nutzbringend verwendet (richtig: verwertet). Der Ausgleichsanspruch solle das Vertragsverhältnis überdauernde Vorteile abgelten, die dem Unternehmer aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben.
 
Diese Grundsätze bedeuten, dass prinzipiell (unbeschadet der nachträglichen Berücksichtigung allfälliger Abschläge) jene Stammkunden des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, die bereit sind, beim veräußerten Nachfolgeunternehmen zu bleiben oder zu einem gleichartigen anderen Unternehmen des Unternehmers zu wechseln, und es für den Ausgleichsanspruch daher nicht schädlich ist, wenn der Unternehmer auf diese (potentiellen) Kunden freiwillig verzichtet, indem er deren Übernahme ablehnt oder sie durch eine nunmehr geänderte Preispolitik abschreckt.
 
Derartige Umstände spielen im Anlassfall keine Rolle.
 
Aus der E 9 Ob 21/13y ergibt sich für den Anlassfall, dass es dem Unternehmer unbenommen bleibt, seine Geschäftstätigkeit strategischen Änderungen zu unterziehen.
 
Diese Aussage bezieht sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur auf den (Beispiels-)Fall, dass der Unternehmer bereits einige Monate vor Beendigung des Handelsvertretervertrags seine Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt hat. In der zitierten Entscheidung wurde vielmehr klargestellt, dass dem Handelsvertreter dann kein Ausgleichsanspruch gebührt, wenn der den Betrieb veräußernde Unternehmer tatsächlich keinen Vorteil aus dem geschaffenen Kundenstamm bei Veräußerung des Unternehmens ziehen kann, weil etwa der Erwerber auf diesen Kundenstamm keinen Wert legt und dieser daher auch nicht in die Bemessung des Kaufpreises einfließt, weil der Erwerber nur an den Betriebsmitteln interessiert ist. Relevant sei, dass die Beklagte den Tankstellenbetrieb nicht willkürlich, sondern aus wirtschaftlichen (strategischen) Gründen ohne Abgeltung des Kundenstocks veräußert habe.
 
Die Überlegungen sind gleichermaßen für den Fall der Schließung des Tankstellenbetriebs maßgebend.
 
Im Anlassfall hat die Beklagte den Tankstellenbetrieb keineswegs willkürlich eingestellt. Vielmehr hat das Erstgericht ausdrücklich die dafür maßgebenden strategischen Überlegungen festgestellt. Danach entschloss sich die Beklagte, jene Tankstellenstandorte zu schließen, bei denen sie notwendige Investitionen nicht mehr als rentabel erachtete. Im Anlassfall bestand zudem die Besonderheit, dass die Beklagte die Standortliegenschaft selbst nur befristet gepachtet hatte.
 
Für die Forderung des Klägers, der Ausgleichsanspruch sei so zu berechnen, als ob die Beklagte die A*****-Tankstelle weiterbetreiben würde, bieten Gesetz und Rsp somit keine Grundlage.
 

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