Auf Kostenentscheidungen nach § 19 MedienG kommt die Besetzungsvorschrift des § 33 Abs 2 erster Satz (zweiter Fall) StPO zur Anwendung, sodass über dagegen gerichtete Beschwerden der Einzelrichter des OLG zu entscheiden hat
GZ 15 Os 59/15p, 10.06.2015
OGH: Gem § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG gelten für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung (§ 14 Abs 1 MedienG), soweit „im Folgenden“ (also im MedienG) nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der StPO für das Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinn nach.
Demnach gilt auch die Besetzungsregel des § 33 Abs 2 erster Satz StPO sinngemäß. Soweit diese „die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück“ nennt, bedeutet die sinngemäße Anwendung für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung - dem Normzweck der Verfahrensvereinfachung entsprechend -, dass darunter die im Verfahren nach § 14 Abs 1 MedienG anzuwendenden (dem Regelungsbereich der §§ 381 ff StPO für das Strafverfahren entsprechenden) Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens zu verstehen sind. Diese sind zum einen die des § 19 MedienG, zum anderen aber auch jene des 18. Hauptstücks der StPO, die durch § 19 MedienG nicht abgeändert werden.
Daraus folgt, dass auch auf § 19 (hier: Abs 3) MedienG gestützte Kostenentscheidungen von der Besetzungsvorschrift des § 33 Abs 2 erster Satz zweiter Fall StPO erfasst sind, sodass die Entscheidung auch in diesem Fall dem Einzelrichter des OLG zukommt. Die Beschlussfassung durch einen Senat von drei Richterinnen widersprach daher dem Gesetz.