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Strafrecht

OGH: Anzeige wegen Eingriffs in das Recht auf Zugangskontrolle nach § 10 Abs 1 ZuKG sowie betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a StGB

§ 148a StGB ist gegenüber § 10 ZuKG stillschweigend subsidiär, mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, private Nutzer straffrei bleiben (Abs 3 leg cit) und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist (Abs 5 leg cit; Privatanklagedelikt)

11. 09. 2015
Gesetze:   § 10 ZuKG, § 148a StGB
Schlagworte: Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Pay-TV, Smartcard

 
GZ 12 Os 153/14p, 09.04.2015
 
OGH: Im Schrifttum wird teilweise für den vorliegenden Sachverhalt § 148a StGB verneint, weil keine EDV-Einrichtung des Sendebetreibers beeinflusst werde, die daraufhin eine vermögenswerte Leistung zur Verfügung stellen würde.
 
Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil - so man die Tatbestandsmäßigkeit nach § 148a StGB bejaht - die genannte Bestimmung durch § 10 ZuKG verdrängt wird (Scheinkonkurrenz).
 
Nach § 10 Abs 1 ZuKG macht sich strafbar, wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen (das sind gem § 2 Z 8 leg cit Geräte oder Computerprogramme, die dazu bestimmt oder angepasst sind, den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen) vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet. Abs 2 des § 10 ZuKG normiert dazu ein Vorbereitungsdelikt.
 
Mit dem ZuKG wird das Recht auf Zugangskontrolle als absolut geschütztes Rechtsgut anerkannt)
 
Vorliegend ist zwar kein Fall von Spezialität anzunehmen, weil die Bestimmungen zueinander nicht im Verhältnis von Gattung und Art stehen. § 10 ZuKG erfordert nämlich - anders als § 148a StGB - nicht den Eintritt eines Vermögensschadens und ist somit nicht die speziellere Norm.
 
§ 148a StGB ist jedoch gegenüber § 10 ZuKG stillschweigend subsidiär. Mit der Schaffung der Strafbestimmung im ZuKG hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass Sachverhaltskonstellationen wie die gegenständliche ausschließlich von § 10 ZuKG erfasst werden sollen, und zwar mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, dass private Nutzer straffrei bleiben (Abs 3 leg cit) und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist (Abs 5 leg cit; Privatanklagedelikt).
 
 
 

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