Das für die absolute Wirkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in § 364c ABGB geforderte Verwandtschaftsverhältnis ist idR durch Vorlage entsprechender Standesurkunden nachzuweisen
GZ 5 Ob 82/15t, 19.06.2015
OGH: Das für die absolute Wirkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in § 364c ABGB geforderte Verwandtschaftsverhältnis ist idR durch Vorlage entsprechender Standesurkunden nachzuweisen. Die bloße Parteienerklärung im Vertrag reicht nicht aus.