Die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht sei nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet gewesen, stellt keine in dritter Instanz unbekämpfbare Verneinung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels dar; die erst im Rekurs vorgelegte fehlende Bewilligungsurkunde kann iSd § 82a Abs 5 GBG noch in dritter Instanz berücksichtigt werden
GZ 5 Ob 82/15t, 19.06.2015
OGH: Die unterbliebene Vorlage der Bewilligungsurkunde in erster Instanz wäre Anlass für einen Verbesserungsauftrag nach § 82a Abs 2 GBG gewesen, hätten die Vorinstanzen das Grundbuchsgesuch nicht aufgrund ihrer Rechtsauffassung zur Verletzung der Notariatsaktspflicht abgewiesen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht sei nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet gewesen, stellt daher keine in dritter Instanz unbekämpfbare Verneinung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels dar. Die erst im Rekurs vorgelegte fehlende Bewilligungsurkunde kann iSd § 82a Abs 5 GBG noch in dritter Instanz berücksichtigt werden.