Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der frühere Liegenschaftseigentümer die Löschung einer Hypothek mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr begehren kann und zwar auch nicht im Weg einer - hier vorliegenden - „echten“ Löschungsklage
GZ 2 Ob 195/14m, 02.07.2015
OGH: Voraussetzung für eine Löschungsklage nach den §§ 61 ff GBG ist die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers. Sie steht nur demjenigen zu, der im Grundbuch schon eingetragen war und durch eine nachfolgende materiell unrichtige Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt oder belastet wurde. Das ist, soweit Eigentum in Betracht kommt, nur der frühere Eigentümer, sonst nur der dinglich Berechtigte, der schon bücherliche Rechte besessen hat, als die anzufechtende Einverleibung erfolgt ist. In der Rsp wird allerdings auch die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Abtretung des Löschungsanspruchs an einen Einzelrechtsnachfolger bejaht.
Die Kläger waren zwar im Zeitpunkt der Einverleibung des angefochtenen Höchstbetragspfandrechts Eigentümer jener Liegenschaftsanteile, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 verbunden ist. Sie haben ihr Eigentumsrecht aber (laut Übergabsvertrag mit allen Rechten und Pflichten) rechtsgeschäftlich an Einzelrechtsnachfolger übertragen, womit ihre Rechtsstellung als Eigentümer erloschen ist. Die angestrebte Löschung könnte somit auch nicht mehr zu (insoweit) unbelastetem Eigentum der Kläger führen. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der frühere Liegenschaftseigentümer die Löschung einer Hypothek mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr begehren kann und zwar auch nicht im Weg einer - hier vorliegenden - „echten“ Löschungsklage. Dies wird von den Klägern auch gar nicht in Frage gestellt.
Die Legitimation zur Erhebung der Löschungsklage könnte demnach nicht damit begründet werden, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts Eigentumsrechte hatten. Auf das dingliche Wohnungsrecht können sie sich aber deshalb nicht erfolgreich stützen, weil dieses damals noch gar nicht existierte. Bei Verbücherung des Wohnungsrechts war das Höchstbetragspfandrecht bereits eingetragen. Das Wohnungsrecht konnte durch diese Eintragung daher nicht beeinträchtigt worden sein.