Nur dann, wenn die gewährte Sozialhilfe (Mindestsicherung) endgültig nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen
GZ 3 Ob 119/15v, 15.07.2015
OGH: Der Grundsatz, dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keinen Unterhaltsanspruch gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht, gilt im Fall des Bezugs von Mindestsicherung (früher Sozialhilfe), für die - im Gegensatz zur Sozialversicherung - der Grundsatz der Subsidiarität kennzeichnend ist, nur eingeschränkt. Insoweit ist nämlich nach stRsp davon auszugehen, dass der Unterhaltspflichtige durch die Gewährung solcher Leistungen nicht entlastet werden soll; nur dann, wenn die gewährte Sozialhilfe (Mindestsicherung) endgültig nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen.
Von dieser Rsp ist das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, wonach die Beklagte trotz Bezugs von Leistungen der Mindestsicherung nach dem K-MSG zur Geltendmachung ihres titulierten Unterhaltsanspruchs berechtigt ist, nicht abgewichen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat es auch die Entscheidung 9 Ob 18/09a nicht unrichtig ausgelegt. Darin hat der OGH nämlich nur ausgesprochen, dass § 48 Abs 1 K-MSG keine Legalzession anordnet, sondern einen „eigenen“ Ersatzanspruch des Trägers der Mindestsicherung gegen jene Personen normiert, die dem Hilfeempfänger gegenüber unterhaltspflichtig sind.
Das Unterbleiben der Wahrnehmung der zufolge § 49 Abs 1 K-MSG eingetretenen Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Landes Kärnten für bis einschließlich 31. 12. 2011 erbrachte Leistungen hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht mit der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime (§ 35 Abs 3 EO) begründet, sondern damit, dass der Kläger sich in erster Instanz nicht auf diesen Tatbestand gestützt hat. Diese Auslegung des Klagevorbringens stellt jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.