Im Unterhaltsregressprozess gegen den biologischen Vater kann die Vorfrage der Vaterschaft des Beklagten mit Wirkung bloß zwischen den Parteien und nur für dieses Verfahren geprüft werden
GZ 7 Ob 60/15x, 02.07.2015
OGH: Erbringt ein vermeintlich selbst dazu Verpflichteter Unterhaltsleistungen („Scheinvater“), hat er nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung - außer bei Schenkungsabsicht - gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB.
Fragen der Vaterschaft sind grundsätzlich im Abstammungsverfahren nach §§ 81 ff AußStrG zu prüfen. Hier bestehen besondere Verfahrensgrundsätze, die die Richtigkeit der Feststellungen gewährleisten sollen (Amtswegigkeit, Mitwirkungspflichten). Die Entscheidungen wirken gegenüber jedermann („erga-omnes-Wirkung“); eine Vorfragenbeurteilung findet hier nicht statt.
Die Vaterschaftsfeststellung kann nur vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind beantragt werden (§ 148 Abs 1 ABGB). Der Scheinvater hat daher keine Möglichkeit, die Feststellung der Vaterschaft selbst zu bewirken. Würde man ihm die selbständige Vorfragenbeurteilung im Unterhaltsregressverfahren verwehren, müsste er den Unterhalt für ein Kind tragen, das - im Abstammungsverfahren geklärt - nicht von ihm abstammt. Dies würde seine berechtigten Interessen unzumutbar beeinträchtigen: Dem Scheinvater wäre von der Rechtsordnung ein materieller Anspruch eingeräumt, den er mangels Zulassung einer Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess nicht durchsetzen könnte, wenn die Antragsberechtigten ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht einleiten. Dies käme mit dem in Art 6 MRK verbrieften individuellen Durchsetzungsanspruch einer vom nationalen Recht eingeräumten materiellen Berechtigung in Konflikt.
In einem Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB ist daher die Beurteilung, ob der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist, als Vorfrage mit den Mitteln der ZPO mit Wirkung bloß zwischen den Parteien und für dieses Verfahren zulässig, wenn nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt. Dafür stehen dem Kläger mangels gesetzlicher anders lautender Grundlage aber nur die Beweismittel der ZPO zur Verfügung und es ist das Recht der Mutter, den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben (§ 149 Abs 1 ABGB), bei ihrer Zeugeneinvernahme zu berücksichtigen.