Die Beurteilung der Frage, ob das nach § 14 Abs 3 MRG geforderte dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls
GZ 5 Ob 107/15v, 19.06.2015
OGH: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist grundsätzlich iSe schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht. Die alternative Wohnmöglichkeit muss ausreichend und gleichartig, also rechtlich abgesichert sein. Die Beurteilung der Frage, ob das nach § 14 Abs 3 MRG geforderte dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Den Antragstellern ist darin zuzustimmen, dass die Frage nach dem dringenden Wohnbedürfnis Minderjähriger, die einen familienrechtlichen Wohnanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen haben, in der Rsp des OGH unterschiedlich beantwortet wurde. Ob die in den Einzelfällen unterschiedlich erzielten Ergebnisse die Folge einer einzelfallbezogenen Beurteilung oder - wie die Antragsteller und wohl auch das Rekursgericht meinen - das Resultat einer divergierenden Rsp zur Frage, ob die im Familienrecht begründete andere Wohnmöglichkeit des nahen Angehörigen eine rechtlich gleichwertige Alternative darstellt, muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels aber nicht geklärt werden.