Sofern es um einen Schaden geht, der durch eine Handlung oder Unterlassung einer der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, muss dieser in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben; dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht
GZ 2 Ob 58/15s, 02.07.2015
OGH: Zu den „Leuten“ iSd Art 21 MÜ sind alle Personen zu rechnen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der Beförderung bedient. Dazu gehört jedenfalls der Pilot. Der Begriff der „unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung“ umfasst sowohl vertragswidrige als auch deliktische Handlungen des Luftfrachtführers oder seiner Leute. Sofern es um einen Schaden geht, der durch eine Handlung oder Unterlassung einer der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, muss dieser in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht. Ein derartiger Zusammenhang wird allgemein bejaht, wenn der Gehilfe des Luftfrachtführers im Rahmen seiner normalen Obliegenheiten tätig wird und sein Verhalten selbst als Mangel der Vertragserfüllung angesehen werden kann. Diese Grenze ist weit zu ziehen.
Mit Abschluss des - österreichischem Recht unterliegenden - Beförderungsvertrags entstand für den Beförderer die vertragliche Nebenpflicht, die Sicherheit der Fluggäste („Reisenden“) zu gewährleisten und deren körperliches Wohlbefinden nicht zu verletzen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Pilot aufgrund eigener Unkenntnis den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er die Tür und die daran befestigte „Rebschnur“ (eine gefährliche „praxisnahe Eigenkonstruktion“) beim Öffnen nicht „richtig“ hält, was sich in weiterer Folge als kausal für die eingetretene Verletzung erwies. Unabhängig von der Frage, ob im Operation Manual (OM) der erstbeklagten Partei der Vorgang des Öffnens der Tür beschrieben und behördlich genehmigt hätte werden müssen und ob für diese Annahme eine Rechtsgrundlage existiert, liegt schon darin eine der erstbeklagten Partei zuzurechnende fahrlässige Unterlassung, war doch der Pilot als Kommandant des Luftfahrzeugs dazu verpflichtet, bei jedem Öffnen der Tür die Gefahrlosigkeit dieses Vorgangs zu kontrollieren. Dazu kommt, dass dem Piloten die Problematik des Fehlens von Schiebetüren bewusst war, ihm klar war, dass eine Windböe die Tür aufreißen konnte und er trotz der prekären Windverhältnisse, die das Öffnen der Tür kritisch erscheinen ließen, auf eine „Informationsrunde“ verzichtet hatte. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die Tür „vorsichtig“ zu öffnen, war in der gegebenen Situation nichtssagend und vermag den Piloten nicht zu exkulpieren.
Schon aufgrund des fahrlässigen Fehlverhaltens des Piloten ist den beklagten Parteien der Entlastungsbeweis nicht gelungen, ohne dass es darauf noch ankäme, ob iZm dem Anbringen der „Rebschnur“ und dem Öffnen der Tür im Luftfahrtrecht verankerte Schutznormen verletzt worden sind.