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Zivilrecht

OGH: Luftfahrthaftung – „Fluggast“ iSd Verordnung (EG) Nr 785/2004 bzw „Reisender“ iSd MÜ

Art 17 des Montrealer Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“ iSv Art 3 Buchst g der Verordnung Nr 785/2004 fällt, auch unter den Begriff „Reisender“ iSv Art 17 des Übereinkommens fällt, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“ iSv Art 3 des Übereinkommens befördert wurde

11. 09. 2015
Gesetze:   Art 3 Verordnung (EG) Nr 785/2004, Art 17 MÜ, §§ 146 ff LFG
Schlagworte: Internationales Luftfahrtrecht, Schadenersatzrecht, Haftung des Luftfrachtführers, Fluggast, Reisender, Beförderungsvertrag

 
GZ 2 Ob 58/15s, 02.07.2015
 
OGH: Der Begriff des „Fluggasts“ wird in der Verordnung (EG) Nr 2027/97 (und im Übrigen auch im LFG) nicht definiert. Gem Art 2 Abs 2 der Verordnung entsprechen die in ihr verwendeten, aber nicht definierten Begriffe den im MÜ verwendeten Begriffen. Im Geltungsbereich des MÜ gilt als „Reisender“, wer aufgrund eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfrachtführer durch ein Luftfahrzeug befördert wird. Davon abgesehen findet sich eine Definition des „Fluggasts“ in Art 3 lit g der Verordnung (EG) Nr 785/2004. Danach ist „Fluggast“ iS dieser Verordnung „jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder“.
 
Voraussetzung für die Eigenschaft als „Fluggast“ („Reisender“) ist ganz allgemein, dass die Beförderung mit einem Luftfahrzeug auf einem Luftbeförderungsvertrag beruht. Nicht dem MÜ unterliegen demnach Verhältnisse, in denen überhaupt kein Vertrag oder zwar ein Vertrag, aber kein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Aus diesem Grund werden etwa der „blinde Passagier“, aus Gefälligkeit beförderte Personen, Flugschüler während des Ausbildungsverhältnisses, Bordbedienstete oder sonstige Angestellte des Luftfrachtführers, welche die Reise nicht aufgrund eines Beförderungsvertrags, sondern aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unternehmen, nicht zu den Fluggästen („Reisenden“) gezählt. Unerheblich ist aber, ob der Reisende selbst den Vertrag abgeschlossen hat oder ein Dritter zu seinen Gunsten.
 
Der Luftbeförderungsvertrag ist, gleichgültig ob er unter das MÜ oder das LFG fällt, ein formfreier Konsensualvertrag. Er unterliegt dem nach internationalem Privatrecht zu ermittelnden nationalen (hier unstrittig: österreichischen) Recht. Für sein Zustandekommen ist nicht entscheidend, ob der Fluggast selbst oder ein Dritter Vertragspartner des Beförderers ist. Vertragspartner kann auch der Arbeitgeber sein, der für seinen Angestellten einen Flug bucht.
 
Charakteristischer Vertragsinhalt und gleichzeitig Hauptleistungspflicht des Beförderers ist die Luftbeförderung, also die Verbringung einer Person oder Sache vom Abflugsort zum gewünschten Bestimmungsort, wobei es sich ausnahmsweise - bei Rundflügen - auch um ein- und denselben Ort handeln kann. Er muss nach dem Willen der Parteien auf eine Ortsveränderung gerichtet sein. Ist der Vertrag entgeltlich (vgl § 1151 Abs 1 ABGB), handelt es sich um einen Werkvertrag.
 
Im vorliegenden Fall hielt es das Erstgericht für unstrittig, dass die erstbeklagte Partei von der Dienstgeberin des Klägers damit beauftragt wurde, „Lawinensprengarbeiten in deren Schigebiet durchzuführen“. Den insoweit ungerügten Feststellungen zufolge wurden aber die Sprengarbeiten nicht von Mitarbeitern der beklagten Partei (von denen sich nur der Pilot an Bord befand), sondern von den Angestellten der Dienstgeberin des Klägers selbst „durchgeführt“. Der der erstbeklagten Partei erteilte Auftrag konnte demnach nur dahin gelautet haben, diese Angestellten (den Sprengbefugten, den Sprenggehilfen und den Kläger) mit einem Hubschrauber zu den Sprengpunkten zu befördern und ihnen dort den Abwurf der Sprengladungen zu ermöglichen, wobei dem Kläger die Rolle des ortskundigen Einweisers zukam. Demnach lag der Zweck des Flugs in der Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolgs, nämlich durch den Einsatz des Hubschraubers mittels Sprengung den künstlichen Abgang von Lawinen zu erzielen. Dies setzte die Beförderung der Insassen des Hubschraubers in das Einsatzgebiet voraus.
 
Flüge mit dieser oder ähnlicher Zweckbestimmung werden im Schrifttum mitunter als „Arbeitsflüge“ (auch „Luftarbeit“; „aerial work“) bezeichnet. Entsprechende Begriffsbestimmungen finden sich in völkerrechtlichen, unionsrechtlichen und nationalen Regelwerken, nicht aber im MÜ und in der Verordnung (EG) Nr 785/2004.
 
Ungeachtet dessen liegt der Beförderung „fremder“ Arbeitnehmer zum Einsatzort regelmäßig ein Werkvertrag zugrunde, der auch alle maßgeblichen Elemente eines Beförderungsvertrags enthält. Dass mit der Beförderung weitere Zwecke verbunden sind, hindert noch nicht die Annahme eines Beförderungsvertrags und der Fluggasteigenschaft des Beförderten.
 
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger nicht nur als ortskundiger Einweiser mitflog, sondern - wie bei solchen Einsatzflügen üblich - an Bord des Hubschraubers eine weitere Aufgabe übernahm: Nach dem Erreichen der jeweiligen Sprengpunkte hatte er auf das entsprechende Kommando des Piloten die Tür des Hubschraubers während des Flugs zu öffnen und sie eine gewisse Zeitspanne hindurch in einem bestimmten Winkel offen zu halten.
 
Vorabentscheidung EuGH 26. 2. 2015, C-6/14:
 
Vor dem Hintergrund der erörterten Sach- und Rechtslage hielt und hält es der Senat für entscheidungswesentlich, ob der Kläger unter den konkreten Umständen als „Fluggast“ iSd Verordnung (EG) Nr 785/2004 bzw als „Reisender“ iSd MÜ oder - wie dies der Ansicht der beklagten Parteien entspricht - als Besatzungsmitglied (ohne Versicherungsschutz) zu qualifizieren ist.
 
Das zur Klärung dieser Frage an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen (2 Ob 259/12w) beantwortete der EuGH wie folgt:
 
Art 3 Buchst g der Verordnung (EG) Nr 785/2004 ist dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers, der aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und diesem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befördert wird, „Fluggast“ iS dieser Bestimmung ist.
 
Art 17 des Montrealer Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“ iSv Art 3 Buchst g der Verordnung Nr 785/2004 fällt, auch unter den Begriff „Reisender“ iSv Art 17 des Übereinkommens fällt, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“ iSv Art 3 des Übereinkommens befördert wurde.
 
In seinen Erläuterungen betonte der EuGH, dass der Kläger keine das Führen des Luftfahrzeugs betreffenden Aufgaben wahrgenommen habe und somit nicht zur Gruppe der „Flugbesatzungsmitglieder“ iSd Art 3 lit g der Verordnung (EG) Nr 785/2004 zähle. Dass der Kläger auf Anweisung des Piloten die Tür zu öffnen hatte, genüge auch nicht, um ihn als „Kabinenbesatzungsmitglied“ einzustufen. Der Pilot sei nämlich als Kommandant stets berechtigt, allen an Bord eines Luftfahrzeugs befindlichen Personen einschließlich der Fluggäste Anweisungen zu erteilen.
 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Kläger die Eigenschaft eines Fluggasts bzw eines „Reisenden“ iSd Art 17 MÜ zukam. Da der Kläger aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wurde und die erstbeklagte Partei ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, fällt die Ersatzpflicht der erstbeklagten Partei gem Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 2027/97 unter das Haftungsregime des MÜ. Die österreichische Haftungsregelung (§ 156 LFG) kommt hingegen nicht zum Tragen. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche des Klägers nach dem MÜ zu beurteilen sind.
 
 

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