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Zivilrecht

OGH: Krankhafte Anlage und Haftung

Der Schädiger bleibt grundsätzlich für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich, wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die schwere des Verletzungserfolgs bedingen

11. 09. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageschaden, Adäquanz

 
GZ 6 Ob 78/15m, 27.05.2015
 
OGH: Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind iSd Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte. Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat - mit der Grenze der Adäquanz - der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen. Aus diesem Grund bleibt der Schädiger grundsätzlich für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich, wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die schwere des Verletzungserfolgs bedingen.
 
 

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