Dem Kläger war zwar erkennbar, dass der Boden des WC feucht war bzw, dass dort vereinzelt Wassertropfen vorhanden waren; dies allein führt jedoch für sich genommen nicht zwingend zur Erkennbarkeit des Umstands, dass mit dem Betreten des Bodens eine besondere Rutschgefahr verbunden ist; der Unfall ereignete sich nach den Feststellungen ja deshalb, weil die verlegten Fliesen keine entsprechende Rutschfestigkeit aufwiesen
GZ 6 Ob 78/15m, 27.05.2015
OGH: Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; derartige Einzelfallentscheidungen sind vom OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs der Unzumutbarkeit, korrigiert werden müsste. Von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen liegt daher keine Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht die Rsp zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere zu deren Beschränkung bei Erkennbarkeit der Gefahr beachtet hat.
Von einer derartigen Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Im konkreten Fall war dem Kläger zwar erkennbar, dass der Boden des WC feucht war bzw, dass dort vereinzelt Wassertropfen vorhanden waren. Dies allein führt jedoch für sich genommen nicht zwingend zur Erkennbarkeit des Umstands, dass mit dem Betreten des Bodens eine besondere Rutschgefahr verbunden ist. Der Unfall ereignete sich nach den Feststellungen ja deshalb, weil die verlegten Fliesen keine entsprechende Rutschfestigkeit aufwiesen. Damit liegt in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger im konkreten Fall nicht mit der Gefahr eines Sturzes zu rechnen brauchte, keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.