Der Gefährdungsschutz des § 101 Abs 1 lit e KFG ist umfassend zu verstehen; auch die eigenen absoluten Rechtsgüter sind von diesem Schutz umfasst
GZ 2 Ob 13/14x, 11.9.2014
OGH: Der Gefährdungsschutz des § 101 Abs 1 lit e KFG ist umfassend zu verstehen. Die Ladung soll so gesichert sein, dass „niemand“ gefährdet wird. Auch die eigenen absoluten Rechtsgüter sind von diesem Schutz umfasst wenn der Kraftfahrzeuglenker infolge einer Verletzung des § 101 Abs 1 lit e KFG durch einen Anordnungsbefugten iSd § 101 Abs 1a KFG selbst zu Schaden kommt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind in diesem Fall auch die absoluten Rechtsgüter des Lenkers geschützt. Einem den Lenker ebenfalls treffenden Verstoß gegen die erörterte Schutznorm wäre (nur) im Rahmen der Verschuldensabwägung Rechnung zu tragen.