Der Kläger hat die sehr hohen Gewinnerwartungen von durchschnittlich zwischen 1,5 % und 2 % netto pro Monat nicht hinterfragt, sondern sich mit der Erklärung begnügt, dass der allenfalls drohende Verlust - abseits von Elementarereignissen - mit 20 % pro Monat begrenzt sei; vor dem Hintergrund der sehr hohen Renditeerwartung und den in den schriftlichen Unterlagen enthaltenen zahlreichen Hinweisen auf die mit der Veranlagung verbundenen großen Gefahren - etwa auch auf den im (ersten) Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank des Klägers im Fettdruck enthaltenen Hinweises auf die Gefahr einer über das eingesetzte Kapital hinausgehenden Nachschusspflicht - wäre er aber im konkreten Fall zu entsprechender Nachfrage gehalten gewesen
GZ 8 Ob 60/14b, 25.06.2015
OGH: Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB setzt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraus.
Zu Recht macht die Beklagte dazu geltend, dass der Kläger bei gehöriger Sorgfalt die das Risiko relativierenden mündlichen Erklärungen des Finanzexperten der Beklagten nicht einfach ignorieren hätte dürfen. Dies gilt umso mehr angesichts der ihm in Aussicht gestellten überaus hohen Gewinnerwartungen, die ebenfalls Anlass hätten sein müssen, das mit der Anlage verbundene Risiko zu hinterfragen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger von einem Renditeziel von 20 % jährlich (!), ausging. Eine solche Renditeerwartung findet sich in den dem Kläger zur Verfügung stehenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere auch in der Präsentation der Beklagten, anhand deren der Finanzexperte der Beklagten deren Handelsstrategie präsentierte. In dieser Präsentation wird auch angegeben, dass ein Gewinn von durchschnittlich zwischen 1,5 % und 2 % netto pro Monat erwirtschaftet werde. Der Kläger hat diese sehr hohen Gewinnerwartungen nicht hinterfragt, sondern sich mit der Erklärung begnügt, dass der allenfalls drohende Verlust - abseits von Elementarereignissen - mit 20 % pro Monat begrenzt sei. Vor dem Hintergrund der - auch bezogen auf das Jahr 2007 - sehr hohen Renditeerwartung und den in den schriftlichen Unterlagen enthaltenen zahlreichen Hinweisen auf die mit der Veranlagung verbundenen großen Gefahren - etwa auch auf den im (ersten) Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank des Klägers im Fettdruck enthaltenen Hinweises auf die Gefahr einer über das eingesetzte Kapital hinausgehenden Nachschusspflicht - wäre er aber im konkreten Fall zu entsprechender Nachfrage gehalten gewesen.
Auch vor Abschluss des zweiten Vermögensverwaltungsvertrags, nachdem der Kläger bei einem eingesetzten Kapital von 100.000 EUR im Lauf von knapp mehr als einem Jahr einen Gewinn von 24.149,43 EUR erzielt hatte (das entspricht rein rechnerisch einer Rendite von etwa 20 % jährlich), hinterfragte der Kläger das mit der Veranlagung verbundene Risiko - trotz der in den schriftlichen Unterlagen enthaltenen Hinweise auf deren hochspekulativen Charakter - nicht nur nicht, sondern erhöhte das eingesetzte Investitionskapital sogar auf 175.000 EUR.
Die beträchtliche Sorglosigkeit des Klägers, der entsprechend seiner Ausbildung und seinen - wenn auch geringen - Vorerfahrungen mit Wertpapiergeschäften zumindest grundsätzliche Kenntnisse von deren Risikoträchtigkeit haben musste, rechtfertigt unter Berücksichtigung des Umstands, dass er für eine außerordentlich hohe Gewinnerwartung die besonders hochspekulative und riskante Veranlagungsform des Handels mit Optionen gewählt hat, im konkreten Fall die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers von 50 %.