Der Rechtsanwalt haftet seinem Mandanten gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger LuRsp; er muss ihn, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint; tut der Rechtsanwalt dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos; in einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen; gerade gegenüber der rechtsunkundigen Partei hat die Belehrung derart klar und deutlich zu erfolgen, dass der Mandant die Aussichtslosigkeit rechtlicher Schritte und die Kostenfolgen auch klar erkennen kann
GZ 7 Ob 59/15z, 02.07.2015
OGH: Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung. Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets, der prinzipiell auch der maßgerechte iSd Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich alle zur Vermeidung eines Rechtsverlusts seines Mandanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Der Rechtsanwalt haftet seinem Mandanten gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger LuRsp. Er muss ihn, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Tut der Rechtsanwalt dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Gerade gegenüber der rechtsunkundigen Partei hat die Belehrung derart klar und deutlich zu erfolgen, dass der Mandant die Aussichtslosigkeit rechtlicher Schritte und die Kostenfolgen auch klar erkennen kann. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen, für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhen auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch ihn.
Ein Vertrag kommt - Abschlusswille vorausgesetzt - erst mit der Einigung der vertragsschließenden Teile über die Haupt- und Nebenpunkte zustande. Nur wenn klar erwiesen ist, dass die Parteien ungeachtet der Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte allenfalls von einem Abschluss ausgegangen werden.
Nach den Feststellungen war - aufgrund der ausdrücklichen Thematisierung - klar, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsgesprächs die für notwendig erachtete ausdrückliche Zustimmung der Verantwortlichen der M***** Deutschland fehlte und damit auf Seiten des Vertragspartners der Klägerin auch kein Abschlusswille geäußert wurde. Berücksichtigt man nun, dass nur einige Tage später die Verweigerung der Zustimmung auch noch ausdrücklich mitgeteilt wurde, dann hätte der Beklagte vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ohne weiteres vom Wirksamwerden des Vergleichs ausgehen dürfen; vielmehr hätte er die Führung des Prozesses 36 Cga 179/08h als besonders riskant einschätzen müssen. Er hätte daher im Zuge der ihn treffenden besonderen Belehrungspflicht der Klägerin darstellen müssen, aus welchen Gründen er dennoch vom wirksamen Zustandekommen des Vergleichs ausgeht und er hätte die Klägerin klar und deutlich auf das außergewöhnliche Risiko einer Prozessführung hinweisen müssen. Indem er nur auf das allgemeine Prozessrisiko verwies, verletzte er die ihn treffende Belehrungspflicht. Das Risiko der mangelnden Aufklärung hat sich letztlich auch in der Klagsabweisung durch das Erstgericht im Verfahren 36 Cga 179/08h manifestiert, da dort ein unbedingter Vergleichsabschluss nicht feststellbar war.
Der Geschädigte ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre.