Es kommt nicht darauf an, ob der den Schaden verursachende Verstoß dem Gesetzgeber, den Gerichten oder der Verwaltung anzulasten ist; soweit der Amtshaftungskläger von der zuständigen Beamtin verlangt, die Entscheidung zu treffen, welchen unter mehreren möglichen Anträgen (hier: nach NAG) sie für ihn als „besten“ auswählt, käme es auch nach der Rsp des EuGH nicht auf die vom Revisionswerber geforderte Prüfung der Richtigkeit einer solchen Entscheidung an, sondern auf die Offenkundigkeit des Verstoßes
GZ 1 Ob 105/15w, 08.07.2015
OGH: Der Revisionswerber meint, es bestehe eine Verpflichtung ein Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weil nach stRsp zum AHG nicht geprüft werde, ob die Entscheidung richtig gewesen sei, sondern nur, ob sie vertretbar gewesen sei. Dies widerspreche Art 41 Abs 3 GRC, welcher bestimme, dass jede Person Anspruch darauf habe, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien. Dabei übersieht er, dass die GRC eben einen durch Organe oder Bedienstete der Europäischen Union - nicht jener eines Mitgliedstaats - und zwar in Ausübung deren Amtstätigkeit, also wiederum nicht den in Ausübung der Amtstätigkeit eines Mitgliedstaats, entstandenen Schaden anspricht (vgl dazu auch Art 340 AEUV).
Zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht sprach der EuGH in seinen Entscheidungen in den Rechtssachen Köbler (Rs C-224/01) und (fast wortgleich) Fuß (Rs C-429/09) unter Verweis auf seine schon bis dahin ergangene Rsp aus, dass ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, dann ersetzen muss, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rsp des EuGH vorwerfbar verkannt wurde.
Zur zweiten Voraussetzung verwies der EuGH zur in der Rechtssache Köbler zu beurteilenden Entscheidung eines Höchstgerichts (des VwGH), darauf, dass die Besonderheit der richterlichen Funktion sowie die berechtigten Belange der Rechtssicherheit zu berücksichtigen sei. Der Staat hafte für eine solche gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung nur in dem Ausnahmefall, dass das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen habe. Dabei seien alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu ua das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes und die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums zu zählen seien.
Auch wenn sich der EuGH in dieser Entscheidung auf die Besonderheit der richterlichen Funktion bezog, betonte er doch gleichzeitig, dass die vom Gerichtshof zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entwickelten Grundsätze für alle Staatsgewalten unabhängig davon gelten, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (C-224/01). Damit kommt es nicht darauf an, ob der den Schaden verursachende Verstoß dem Gesetzgeber, den Gerichten oder der Verwaltung anzulasten ist. Soweit der Amtshaftungskläger von der zuständigen Beamtin verlangt, die Entscheidung zu treffen, welchen unter mehreren möglichen Anträgen sie für ihn als „besten“ auswählt, käme es ohnehin auch nach der Rsp des EuGH nicht auf die vom Revisionswerber geforderte Prüfung der Richtigkeit einer solchen Entscheidung an, sondern auf die Offenkundigkeit des Verstoßes. Eine solche vermag der Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen.