Auch prozentuell niedrige Unterentlohnungen können nur dann als gering eingestuft werden, wenn sie durch eine kurze Dauer und niedrige absolute Geldbeträge gekennzeichnet sind; die geltend gemachten Unterentlohnungen von 3,76% bis 4,71% können insofern nicht mehr als gering eingestuft werden, als sie sich über Zeiträume von drei, fünfeinhalb und 18 Monaten erstreckten und Beträge zwischen EUR 182,70 und EUR 1.750,40 ausmachten
GZ Ra 2015/11/0035, 10.06.2015
VwGH: Soweit der Bf eine geringe Unterschreitung in drei Fällen und damit einen Widerspruch der Bestrafung in diesen Fällen zur hg Jud vorbringt, ist ihm unter Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0083, und vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0071, entgegenzuhalten, dass auch prozentuell niedrige Unterentlohnungen nur dann als gering eingestuft werden können, wenn sie durch eine kurze Dauer und niedrige absolute Geldbeträge gekennzeichnet sind. Die geltend gemachten Unterentlohnungen von 3,76% bis 4,71% können insofern nicht mehr als gering eingestuft werden, als sie sich über Zeiträume von drei, fünfeinhalb und 18 Monaten erstreckten und Beträge zwischen EUR 182,70 und EUR 1.750,40 ausmachten.