Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung

Der VwGH hat zu der im Hinblick auf die zu erstellende Prognose gem § 26 Abs 1 GewO insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ausgeführt, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können; vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind; diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Nachsichtsverfahren

08. 09. 2015
Gesetze:   § 26 GewO, § 13 GewO, § 43 StGB, § 87 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Ausschluss der Gewerbeausübung, Nachsicht, bedingte Strafnachsicht

 
GZ Ra 2015/04/0031, 20.05.2015
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei hier "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt wird (vgl auch das Erkenntnis vom 28. September 2011, 2011/04/0148, wo sechseinhalb Jahre Wohlverhalten seit der letzten Straftat angesichts eines längeren Delikszeitraumes als nicht ausreichend angesehen wurde). Eine Nachsicht gem § 26 Abs 1 GewO ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht.
 
Von den Grundsätzen dieser Rsp ist das VwG im angefochtenen Erkenntnis bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung nicht abgewichen. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das VwG das Wohlverhalten des Revisionswerbers seit der strafbaren Handlung in seine Prognoseentscheidung miteinbezogen. Ihm kann dabei nicht entgegengetreten werden, wenn es ausgehend von der Eigenart der im Jahr 2011 begangenen strafbaren Handlung, die ua in einer vorsätzlichen Körperverletzung einer Mitarbeiterin bestanden hat, und vom relativ kurzen Zeitraum des Wohlverhaltens des Revisionswerbers zum Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen für Erteilung einer Nachsicht gem § 26 Abs 1 GewO gegenständlich nicht vorliegen.
 
Was den vom Revisionswerber vorgebrachten Aspekt der bedingten Strafnachsicht betrifft, hat der VwGH zu der in Hinblick auf die zu erstellende Prognose insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ausgeführt, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können. Vielmehr bedürfe es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind. Dies gelte in gleicher Weise für das Nachsichtsverfahren.
 
Solche nach dieser Rsp besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht werden von der Revision aber nicht aufgezeigt, zumal diese primär die (bloße) Tatsache des Nachsehens der Strafe ins Treffen führt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at