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Baurecht

VwGH: Grünland gem § 19 NÖ ROG 1976

Die in § 19 Abs 5 NÖ ROG 1976 für erhaltenswerte Bauten im Grünland geltenden Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn ein im Grünland liegendes Gebäude im für dieses Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan nicht gem § 19 Abs 2 Z 4 leg cit als erhaltenswerter Bau im Grünland ausgewiesen ist

08. 09. 2015
Gesetze:   § 19 NÖ ROG 1976, § 20 NÖ ROG 2014
Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Grünland, erhaltenswerte Gebäude

 
GZ Ra 2015/05/0041, 23.06.2015
 
VwGH: Eine Grünlandwidmung erlaubt bei bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäuden, die im Falle ihrer Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich - sofern es sich dabei nicht um erhaltenswerte Gebäude iSd § 19 Abs 5 ROG handelt - nur Instandsetzungsarbeiten; damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden. Nach der hg Jud sind die in § 19 Abs 5 ROG für erhaltenswerte Bauten im Grünland geltenden Regelungen nicht anzuwenden, wenn ein im Grünland liegendes Gebäude im für dieses Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan nicht gem § 19 Abs 2 Z 4 leg cit als erhaltenswerter Bau im Grünland ausgewiesen ist. Eine solche Widmung iSd § 19 Abs 2 Z 4 leg cit war im Revisionsfall nicht gegeben. Auf dem Boden der hg Jud kommt daher - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - eine analoge Anwendung des § 19 Abs 5 ROG nicht in Betracht.
 
Die Revisionswerber sind im Rahmen ihrer gem § 28 Abs 3 VwGG erstatteten Ausführungen den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zum Inhalt der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom 18. Juni 2012 erteilten baubehördlichen Bewilligung zur Sanierung des Wohnhauses der Revisionswerber und den weiteren Feststellungen, dass dieses Gebäude weitgehend abgebrochen wurde sowie mit Ausnahme der straßenseitigen Außenwand sämtliche Mauerwerke und das Dach abgetragen wurden, nicht entgegengetreten. Nach der hg Jud geht durch die Abtragung eines Gebäudes ein vorhandener Konsens unter, und zwar auch dann, wenn einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben.
 
Ob, wie die Revisionswerber vorbringen, der gegenständliche Abbruchbescheid schwerwiegende wirtschaftliche und finanzielle Folgen für sie nach sich zöge, ist nicht von Relevanz, weil das Gesetz auf solche Umstände nicht abstellt.
 
 

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