Ein Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems ist nicht mit einem der in § 12b Z 2 AuslBG genannten Studien gleichzusetzen; auf die inhaltliche Wertung eines solchen Studienlehrganges nach Bologna-Kriterien kommt es nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nicht an
GZ Ra 2015/09/0040, 24.06.2015
VwGH: Gemäß § 12b Z 2 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben. Die Revisionswerberin hat einen Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems besucht und abgeschlossen. Das BVwG berief sich zur rechtlichen Wertung, dass ein Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems nicht mit einem der in § 12b Z 2 AuslBG genannten Studien gleichzusetzen ist, daher zu Recht auf das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, 2004/10/0227.
Auf die von der Revisionswerberin in den Vordergrund gerückte Frage der inhaltlichen Wertung ihres Studienlehrganges nach Bologna-Kriterien kommt es nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nicht an. Die zur Klärung der "tatsächlichen Inhalte" ihres Studienlehrganges von der Revisionswerberin als notwendig erachtete mündliche Verhandlung war somit nicht durchzuführen, weil diese Tatsachen für die rechtliche Beurteilung irrelevant sind. Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem unbestimmten Vorbringen auch nicht auf, durch welche konkrete Norm des Unionsrechtes es dem inländischen Gesetzgeber verwehrt wäre, für die bevorzugte Zulassung bestimmter Kategorien von Arbeitssuchenden zum Arbeitsmarkt eigenständig Kriterien zu definieren.